Lichtkuppel Sonder- oder Gemeinschaftseigentum
beantwortet von
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA / Bad Nauheim
Im Dach eingelassene Lichtkuppeln einer Dachgeschoßwohnung zählen (juristisch) als Teil des Daches zum Gemeinschaftseigentum. Nun ist in der TE vereinbart,daß sämtliche Fensterflächen,-rahmen und-beschläge auch wenn sie juristisch im Gemeinschaftseigentum zählen dem Sondereigentum zugeordnet und von dessen Eigentümer zu unterhalten sind. Frage1: gibt es ein Urteil oder eine Festlegung, daß die im ...