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Grunderwerbsteuer bei Gütertrennung?

12. Januar 2010 09:20 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo!

Frau A und Herr B sind verheiratet und haben einen notariellen Ehevertrag mit Gütertrennung abgeschlossen.

Herr B hat vor der Hochzeit bereits eine Eigentumswohnung erworben

Aufgrund eines finanziellen Engpasses ist nun angedacht, das Frau A Herrn B diese Eigentumswohnung zum Marktpreis abkauft. Es soll keine Schenkung - auch nicht in Teilen erfolgen.

Die Frage ist, ob mit einer Befreiung von der Grunderwerbsteuer gem. §3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (Kauf unter Ehegatten) gerechnet werden darf oder diese Befreiung durch die vereinbarte Gütertrennung hinfällig ist.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

12. Januar 2010 | 10:24

Antwort

von


(1624)
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61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Bei § 3 Nr. 4 GrEStG handelt es sich um eine allgemeine Ausnahme von der Besteuerung bei Übereignung von Grundstücken/Immobilien, § 1 GrEStG.

Bei den hier anzuwenden sachlichen Befreiungsvorschriften liegt eine personenbezogenen Steuerbefreiung vor, die sich in dem Verhältnis des Erwerbs zum Veräußerer begründet.

Der Ehegattenerwerbe mit seiner Steuerbefreiung ist schrankenlos in § 3 Nr. 4 GrEStG geregelt, so dass die bestehende Gütertrennung hierauf keinen Einfluss hat.

Die Steuerbefreiung unterliegt allerdings der Schranke des § 42 AO . Ein Grundstück kann nicht auf ein Geschwister steuerfrei übertragen werden, in dem es zweimal über den befreiten Umweg der Eltern steuerfrei übertragen wird.

Die Befreiungen nach §§ 3 und 4 GrEStG sind von keinem Antrag abhängig. Gleichwohl empfiehlt es sich, dass der Steuerpflichtige sich gegebenenfalls auf die Steuerbefreiung bzw. den die Voraussetzung einer Steuerbefreiung erfüllenden Tatbestand beruft (vgl. z. B. BFH-Urt. v. 1. 3. 61 HFR 61, 151).

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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