Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die Vereinbarung gerichtlich protokolliert worden ist, findet dann, wenn eine Partei sich nicht an die Vereinbarung hält, die Zwangsvollstreckung nach § 794 ZPO
statt.
Dieses bedeutet, dass Sie die Vereinbarung als vollstreckbaren Titel mit einem Vermerk zur Vollstreckbarkeit (einzuholen beim Amtsgericht) versehen und dann übver einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen müssen.
Hält der Nachbar sich dann immer noch nicht daran, werden Sie über das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Zwangsgeld stellen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
2. Januar 2010
|
19:54
Antwort
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