Die Lieferung erfolgte in ein Gebiet, das als Ausnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 UStG nicht zum steuerlichen Inland, wohl aber zum Geltungsbereich des Grundgesetztes und des deutschen Rechts zählt. ... Dabei hat nicht ein „Privater" die Ware aus dem Geltungsgebiet des Umsatzsteuergesetzes verbracht, sondern, jedenfalls mittelbar, der Händler selbst, weil er ja jedenfalls die Reederei, die die Waren zugestellt hat, selbst beauftragt und zwar mit meinem Geld aber ja auch selbst bezahlt hat.