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Porsche aktuelle Rückrufaktion Zentralverschluss

30. Oktober 2024 22:12 |
Preis: 60,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


18:31

Guten Abend,

Am letzten Samstag habe ich einen Anruf von meinem Verkäufer vom Porsche Zentrum Recklinghausen erhalten. Es soll einen Rückruf aktuell geben, wo Porsche sagt. Das Fahrzeug soll nicht mehr gefahren werden. In den Medien ist dieser Rückruf aktuell auch zu sehen. Mein Fahrzeug soll vom Porsche Zentrum mit einem Abschleppwagen abgeholt werden. Bis zur Ausbesserung darf ich das Fahrzeug nicht mehr bewegen so die Aussage vom Porsche Zentrum
Als ich nachgefragt habe bezüglich Ersatzwagen für die Zeit bekam ich die Antwort, dass dies wohl nicht möglich sei.
Auch wenn ich den Wagen nicht jeden Tag fahre, bezahle ich ihn ja beziehungsweise habe das Auto bezahlt.
Wir sind meine aktuellen Rechte? Ich habe das Fahrzeug im Dezember 2023 als Neuwagen abgeholt. Er ist noch voll in der Gewährleistung.
Seit Samstag habe ich das Fahrzeug nicht mehr bewegt auf Wunsch des Porsche Zentrums.
Bisher hat noch kein Anruf vom Porsche Zentrum bezüglich weiterer Information stattgefunden.

Vielleicht auch ein kleiner Hinweis, wenn ich ein Schreiben aufsetzen, was ich dort inhaltlich schreiben kann

Habe ich Anspruch auf einen Ersatzwagen? Oder auf Schadensersatz weil ich das Fahrzeug ein gewissen Zeitraum nicht fahren darf?

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Ihr Fahrzeug unterliegt aktuell einem Rückruf von Porsche, der die Nutzung bis zur Reparatur untersagt, wie Sie darlegen. Daraus ergeben sich mehrere Handlungsmöglichkeiten und Ansprüche, die Ihnen helfen können, diese Zeit bestmöglich zu überbrücken und mögliche finanzielle Nachteile zu minimieren.

Da Ihr Fahrzeug unter die Gewährleistung fällt und das Porsche Zentrum die Nutzung explizit untersagt hat, könnten Sie in erster Linie ein Ersatzfahrzeug anfordern. Dies stellt für Sie eine praktische Möglichkeit dar, weiterhin mobil zu bleiben, ohne Einschränkungen in Ihrem Alltag hinnehmen zu müssen. Kontaktieren Sie das Porsche Zentrum in schriftlicher Form und bitten Sie höflich um die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs für den Zeitraum, in dem Ihr Fahrzeug nicht genutzt werden darf. Dies hilft Ihnen nicht nur im Sinne der Mobilität, sondern stärkt gleichzeitig Ihre Position im Falle zukünftiger Ansprüche.

Sollte das Porsche Zentrum Ihnen kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen, kann eine Nutzungsausfallentschädigung ein sinnvoller Ansatz sein. Eine solche Entschädigung wird oft gewährt, wenn der Fahrzeughalter nachweisbar Einschränkungen erfährt und dadurch ein tatsächlicher finanzieller oder praktischer Verlust entsteht. Um dies anzufordern, ist es hilfreich, schriftlich festzuhalten, dass Sie das Fahrzeug seit dem Rückruf nicht mehr bewegen und dass dies auf Anweisung des Zentrums geschieht. Gleichzeitig sollten Sie in Erfahrung bringen, wie lange die Ausbesserung Ihres Fahrzeugs voraussichtlich dauern wird, da dies die Höhe und Berechtigung der Entschädigung beeinflussen kann.

Eine schriftliche Beschwerde an das Porsche Zentrum sowie an Porsche Deutschland ist ein weiterer Schritt, um Ihre Position zu verdeutlichen und eine adäquate Lösung einzufordern. In diesem Schreiben sollten Sie die Umstände schildern, einschließlich des Rückrufs, der Anweisung, das Fahrzeug nicht zu bewegen, und Ihrer Erwartung an eine kundenorientierte Lösung – entweder in Form eines Ersatzfahrzeugs oder einer finanziellen Entschädigung. Eine höfliche und detaillierte Schilderung Ihrer Lage, gepaart mit einem sachlichen Hinweis auf mögliche rechtliche Schritte, kann oft eine schnelle und zufriedenstellende Antwort herbeiführen. Dokumentieren Sie dabei stets alle Gespräche und die getroffenen Aussagen, insbesondere schriftliche oder mündliche Zusagen des Porsche Zentrums.

Sollte die Reparatur oder Stilllegung des Fahrzeugs länger andauern und Ihnen dadurch ein erheblicher Nachteil entstehen, könnte unter Umständen auch ein Schadensersatzanspruch bestehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Ihnen ein hoher finanzieller Verlust entsteht oder das Fahrzeug für eine erhebliche Zeit nicht nutzbar ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um Ihre individuellen Ansprüche konkret und rechtssicher zu prüfen und geltend zu machen. Besonders bei Fahrzeugen, die unter Gewährleistung stehen, sind rechtliche Optionen gut fundiert, und ein professionelles Schreiben an den Hersteller zeigt, dass Sie bereit sind, Ihre berechtigten Forderungen auch durchzusetzen.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag, bleiben Sie gesund!


Rückfrage vom Fragesteller 4. November 2024 | 18:11

Guten Abend,

Ich habe eine E-Mail an Porsche und an das Porsche Zentrum geschrieben. Bezüglich Nutzungsausfall Entschädigung. Und kostenlosen Ersatzwagen.

Seit dem Anruf aus dem Porsche Zentrum ist nun über eine Woche vergangen. Die Porsche Assistenz soll mir angeblich einen Ersatzwagen kostenlos zur Verfügung stellen und meine Reparatur wird priorisiert. hier warte ich noch auf einen Rückruf bezüglich Termin für den Ersatzwagen.

Habe ich Ansprüche, da ich aktuell schon eine Woche das Auto nicht fahren kann?
Das Porsche Zentrum hat in ihrer internen Liste eingetragen, dass ich einen Dienstwagen habe. Deshalb Wäre meine Reparatur grundsätzlich nicht priorisiert worden. Aufgrund meiner E-Mail hat sich dies nun aber geändert.

Macht es einen unterschied grundsätzlich, ob ich noch einen Wagen zur Verfügung habe oder nicht?

Und eine wichtige Frage steht mir eine Entschädigung zu, zusätzlich zum kostenlosen Ersatzwagen.
Können Sie mir auch einen Kleinwagen aufs Auge drücken als Ersatzwagen?
Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. November 2024 | 18:31

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine unentgeltliche Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen kostenlosen Ersatzwagen besteht jedoch nicht. Viele Hersteller bieten dennoch freiwillig einen Ersatzwagen an, um die Kundenzufriedenheit zu gewährleisten.

Die Tatsache, dass Sie über ein weiteres Fahrzeug verfügen, kann Einfluss auf Ihren Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben. Gerichte haben entschieden, dass kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen Nutzung ihm zumutbar ist. In Ihrem Fall könnte dies bedeuten, dass Sie keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben, da Ihnen ein Dienstwagen zur Verfügung steht.

Bezüglich des Ersatzwagens ist der Hersteller nicht verpflichtet, Ihnen ein Fahrzeug der gleichen Klasse zur Verfügung zu stellen. Es ist jedoch üblich, dass der Ersatzwagen zumindest vergleichbar ist. Sollte Ihnen ein deutlich minderwertigeres Fahrzeug angeboten werden, können Sie dies höflich ablehnen und um ein adäquates Ersatzfahrzeug bitten.

Schöne Grüße!

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