Der Händler hätte Ihnen keine Umsatzsteuer berechnen dürfen, weil die Lieferung in ein Gebiet ging, das nicht mehr zum steuerlichen Inland gehört. Dass dieses Gebiet zwar noch zum Geltungsbereich des Grundgesetzes zählt, ändert daran nichts – steuerlich ist es Ausland. Die Lieferung fällt damit gar nicht in den Anwendungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes. Wenn der Händler dennoch Umsatzsteuer berechnet hat, hat er zu viel verlangt und ist zur Rückzahlung verpflichtet.
Entscheidend ist, wer die Ware physisch aus dem Inland heraus verbracht hat. Das war hier nicht Sie als Privatperson, sondern ein vom Händler beauftragtes Unternehmen – also lag der Transport in seiner Verantwortung. Es kommt nicht darauf an, dass Sie letztlich die Versandkosten getragen haben, denn der Händler hat den Versand veranlasst und organisiert. Er hätte sich daher selbst um den entsprechenden Ausfuhrnachweis kümmern müssen. Sie haben keinen Einfluss auf diesen Vorgang und keine Pflicht, ein Konossement oder andere Frachtpapiere zu besitzen – das ist reine Aufgabe des Händlers.
Die Aussage des Händlers, dass Sie sich an ein ausländisches Unternehmen wenden müssten, ist rechtlich völlig unhaltbar. Ihr Vertrag besteht mit dem Händler, nicht mit einem slowakischen Logistikdienstleister oder sonstigem Dritten. Der Händler kann seine steuerrechtlichen Versäumnisse nicht auf Sie abwälzen. Ob und wie er sich im Hintergrund um eine Steuererstattung bemüht, ist allein seine Sache – für Sie zählt nur, dass Sie zu viel gezahlt haben und einen Rückzahlungsanspruch gegen ihn haben.
Rechtlich ist das eine unberechtigte Steuerforderung. Der Händler hat zu viel verlangt und ist verpflichtet, seine Rechnung zu berichtigen und Ihnen den zu Unrecht vereinnahmten Betrag zu erstatten. Dass er das nicht freiwillig tut, macht den Anspruch nicht schlechter, sondern bedeutet lediglich, dass Sie diesen ggf. auch gerichtlich durchsetzen könnten – und zwar direkt gegen den Händler, nicht gegen irgendwen in Bratislava. Eine Pflicht, Dritten hinterherzulaufen, besteht nicht.
Auch steuerlich haben Sie als Verbraucher das Recht, korrekt behandelt zu werden. Händler dürfen keine Umsatzsteuer verlangen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die Verpflichtung zur rechtmäßigen Besteuerung trifft nicht Sie, sondern den Händler.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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