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Habe ich eine Anspruch auf Rechnungskorrektur / Erstattung?

| 13. August 2025 20:33 |
Preis: 60,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe als Verbraucher bei einem Händler online Waren erworben, die mir dieser geliefert hat.

Dazu hat er mir die Waren aus dem Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes heraus durch eine von ihm beauftragte Reederei liefern lassen. Die Lieferung erfolgte in ein Gebiet, das als Ausnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 UStG nicht zum steuerlichen Inland, wohl aber zum Geltungsbereich des Grundgesetztes und des deutschen Rechts zählt.

Er hat mir für diesen Kauf allerdings Umsatzsteuer berechnet, obwohl diese nicht anfällt. Ich habe diese auch im Voraus gezahlt, weil eine Bestellung über das Bestellsystem des Händlers sonst nicht möglich gewesen wäre.

Ich habe den Händler nach der Lieferung aufgefordert, die Rechnung zu korrigieren und die zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer an mich zu erstatten. Meine Aufforderung hat der Händler zurückgesandt zusammen mit einem Schreiben, in dem er erklärte, dass die „Ausfuhr durch Private" und die damit zusammenhängende Umsatzsteuererstattung nur von irgendeinem Unternehmen in Bratislava für ihn geregelt würde. Dorthin solle ich mich wenden und dort solle ich auch in Erfahrung bringen, was für Unterlagen dort benötigt würden.

Meine Auffassung ist, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und dass der Erfüllungsort der Ort ist, an denen der Händler die Ware geliefert hat. Dabei hat nicht ein „Privater" die Ware aus dem Geltungsgebiet des Umsatzsteuergesetzes verbracht, sondern, jedenfalls mittelbar, der Händler selbst, weil er ja jedenfalls die Reederei, die die Waren zugestellt hat, selbst beauftragt und zwar mit meinem Geld aber ja auch selbst bezahlt hat. Ich habe auch keine Unterlagen über diesen Transport, mir liegt lediglich die Rechnung des Händlers vor.

Lässt sich diese Auffassung vertreten? Oder hätte ich ein Konossement von der Reederei erhalten müssen? Treffen mich als Verbraucher hier Vorschriften aus dem HGB?

Habe ich einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Korrektur der Rechnung gegen den Händler oder muss ich meinem Geld bei irgendeinem Dritten in Bratislava hinterherlaufen?

Oder besteht am Ende gar kein Anspruch, in dieser Sache steuerlich korrekt behandelt zu werden?

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Der Händler hätte Ihnen keine Umsatzsteuer berechnen dürfen, weil die Lieferung in ein Gebiet ging, das nicht mehr zum steuerlichen Inland gehört. Dass dieses Gebiet zwar noch zum Geltungsbereich des Grundgesetzes zählt, ändert daran nichts – steuerlich ist es Ausland. Die Lieferung fällt damit gar nicht in den Anwendungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes. Wenn der Händler dennoch Umsatzsteuer berechnet hat, hat er zu viel verlangt und ist zur Rückzahlung verpflichtet.

Entscheidend ist, wer die Ware physisch aus dem Inland heraus verbracht hat. Das war hier nicht Sie als Privatperson, sondern ein vom Händler beauftragtes Unternehmen – also lag der Transport in seiner Verantwortung. Es kommt nicht darauf an, dass Sie letztlich die Versandkosten getragen haben, denn der Händler hat den Versand veranlasst und organisiert. Er hätte sich daher selbst um den entsprechenden Ausfuhrnachweis kümmern müssen. Sie haben keinen Einfluss auf diesen Vorgang und keine Pflicht, ein Konossement oder andere Frachtpapiere zu besitzen – das ist reine Aufgabe des Händlers.

Die Aussage des Händlers, dass Sie sich an ein ausländisches Unternehmen wenden müssten, ist rechtlich völlig unhaltbar. Ihr Vertrag besteht mit dem Händler, nicht mit einem slowakischen Logistikdienstleister oder sonstigem Dritten. Der Händler kann seine steuerrechtlichen Versäumnisse nicht auf Sie abwälzen. Ob und wie er sich im Hintergrund um eine Steuererstattung bemüht, ist allein seine Sache – für Sie zählt nur, dass Sie zu viel gezahlt haben und einen Rückzahlungsanspruch gegen ihn haben.

Rechtlich ist das eine unberechtigte Steuerforderung. Der Händler hat zu viel verlangt und ist verpflichtet, seine Rechnung zu berichtigen und Ihnen den zu Unrecht vereinnahmten Betrag zu erstatten. Dass er das nicht freiwillig tut, macht den Anspruch nicht schlechter, sondern bedeutet lediglich, dass Sie diesen ggf. auch gerichtlich durchsetzen könnten – und zwar direkt gegen den Händler, nicht gegen irgendwen in Bratislava. Eine Pflicht, Dritten hinterherzulaufen, besteht nicht.

Auch steuerlich haben Sie als Verbraucher das Recht, korrekt behandelt zu werden. Händler dürfen keine Umsatzsteuer verlangen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die Verpflichtung zur rechtmäßigen Besteuerung trifft nicht Sie, sondern den Händler.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Bewertung des Fragestellers 13. August 2025 | 23:23

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