Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Das hört sich allerdings nach einem unzulässigen Geschäftsgebaren an.
Wenn der Anbieter mit einer mit einem Preis von Euro 179,90 pro Einzelbehandlung wirbt und hinterher eine Rechnung von Euro 249,90 – mit einer zweifelhaften Begründung – präsentiert, dann würde ich dieses Verhalten ebenfalls als arglistige Täuschung ansehen.
Weiterhin kann es sich auch bei der von Ihnen dargestellten Situation – Erzeugung von unzulässigem Druck zum Abschluß des Vertrages - ebenfalls um ein anfechtbares Rechtsgeschäft handeln.
Die relevante Regelung für eine Anfechtung in derartigen Fällen ist § 123 BGB:
„§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste."
Teilen Sie der Kosmetikerin unter Schilderung der o.g. Umstände mit, daß Sie den Vertrag nach § 123 BGB anfechten, da Sie sich durch das unzulässige Geschäftsgebaren bzw. die irreführende Werbung getäuscht sehen.
Die entsprechenden Nachweise wie z.B. die Werbung sollten Sie abspeichern, da Sie für die Täuschung und die Anfechtungsgründe beweispflichtig sind.
Die Anfechtungserklärung sollten Sie nachweislich schriftlich – per Einwurf/Einschreiben – an die Kosmetikerin richten und den entsprechenden Anzahlungsbetrag zurückfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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