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Aktion Angebot Kosmetikerin angenommen

| 20. Mai 2025 13:23 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag, ich habe mich auf eine Anzeige bei Insta zu einer Kennenlernbehandlung bei einer Kosmetikerin angemeldet. Nach der Behandlung wurde mir gesagt, dass ich mit dem "besseren" Gerät behandelt wurde - das für eine Einzelbehandlung 249,90 € kostet - bei der Anzeige auf Insta war keine Rede von 2 verschiedenen Geräten und meine Buchung lautete auf das "Standard-Gerät" für 179,90 € pro Sitzung. Zudem wurde mir ein 10 Behandlungen plus 5 Extra Behandlungen zu einem Aktionspreis angeboten - das wären für das "bessere Gerät" 1.699 € gewesen. Ich hatte darum gebeten, eine Nacht drüber schlafen zu wollen, da wurde mir jedoch gesagt, dass das Angebot nur noch heute gültig ist! Ich wurde also extrem unter Druck gesetzt - da es solch ein Angebot dieses Jahr auch nicht mehr geben würde! (wie ich später gelesen habe, erhalten die Mitarbeiter Provision!) Jedenfalls habe ich dann das halbe Angebot, also 7,5 Behandlungen zu 849,50 € gekauft und bezahlt. Am selben Abend habe ich über WhatsApp um Stornierung meines Kaufs gebeten, nachdem ich mir ausführlich Gedanken über den Ablauf - keine Aufklärung vor der Behandlung, dass es 2 Geräte zur Auswahl gibt! Angaben auf meinem Anamnesebogen wurden nach meiner Unterschrift notiert! Zudem stimmen diese nicht mit meiner Vorstellung überein! 1 Tag später erhalte ich die Rückmeldung, dass die Aktion nicht storniert werden kann! Ich fühle mich total hintergangen und getäuscht!! Bei solch einer Menge Geld muss man Vertrauen zu dem Geschäft haben, aber wenn man so in die Irre geführt wurde, will ich dort nie wieder hin .... mir wurde ein Gutschein angeboten, tolle Idee, oder?

20. Mai 2025 | 15:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Das hört sich allerdings nach einem unzulässigen Geschäftsgebaren an.

Wenn der Anbieter mit einer mit einem Preis von Euro 179,90 pro Einzelbehandlung wirbt und hinterher eine Rechnung von Euro 249,90 – mit einer zweifelhaften Begründung – präsentiert, dann würde ich dieses Verhalten ebenfalls als arglistige Täuschung ansehen.

Weiterhin kann es sich auch bei der von Ihnen dargestellten Situation – Erzeugung von unzulässigem Druck zum Abschluß des Vertrages - ebenfalls um ein anfechtbares Rechtsgeschäft handeln.

Die relevante Regelung für eine Anfechtung in derartigen Fällen ist § 123 BGB:

§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste."


Teilen Sie der Kosmetikerin unter Schilderung der o.g. Umstände mit, daß Sie den Vertrag nach § 123 BGB anfechten, da Sie sich durch das unzulässige Geschäftsgebaren bzw. die irreführende Werbung getäuscht sehen.

Die entsprechenden Nachweise wie z.B. die Werbung sollten Sie abspeichern, da Sie für die Täuschung und die Anfechtungsgründe beweispflichtig sind.

Die Anfechtungserklärung sollten Sie nachweislich schriftlich – per Einwurf/Einschreiben – an die Kosmetikerin richten und den entsprechenden Anzahlungsbetrag zurückfordern.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt





Bewertung des Fragestellers 21. Mai 2025 | 12:35

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