Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zustandekommen und Rückabwicklung des Kaufvertrags
Mit Annahme Ihres Angebots und Zahlung des Kaufpreises ist ein wirksamer Kaufvertrag (§§ 145 ff. BGB) über den gebrauchten Artikel zustande gekommen. Die Rückzahlung des Kaufpreises durch Sie stellt keine einseitige Vertragsaufhebung dar. Ein Rücktrittsrecht bestand für Sie nicht, da kein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorlag (§ 323 BGB). Der Käufer konnte daher auf Erfüllung des Vertrags bestehen.
2. Leistungsverweigerung des Käufers
Nachdem Sie den Kaufpreis zurückgezahlt hatten, boten Sie dem Käufer an, den Artikel nach erneuter Zahlung zu versenden. Der Käufer lehnte dies ab und verlangte stattdessen Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrags zu einem teureren Ersatzkauf.
3. Anspruch des Käufers auf Schadensersatz
a) Voraussetzungen
Der Käufer könnte gegen Sie einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 I, III, 281 BGB haben, wenn Sie Ihre Leistungspflicht (Übergabe und Übereignung des Artikels) schuldhaft nicht erfüllt haben und eine angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
b) Fristsetzung
Der Käufer hat Ihnen nach der Rückzahlung des Kaufpreises keine Frist zur Lieferung des Artikels gesetzt, sondern direkt Schadensersatz verlangt. Sie haben angeboten, den Artikel zu liefern, sobald der Kaufpreis erneut gezahlt wird. Der Käufer hat dies abgelehnt.
c) Mitverschulden / Verweigerung der Mitwirkung
Der Käufer ist nach § 320 BGB nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung verpflichtet. Da Sie den Kaufpreis zurückgezahlt hatten, bestand keine Zahlungspflicht mehr. Ihr Angebot, den Artikel nach erneuter Zahlung zu liefern, war rechtlich korrekt. Der Käufer hätte den Kaufpreis erneut zahlen müssen, um die Lieferung zu erhalten. Seine Weigerung, erneut zu zahlen, stellt eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar (§ 293 BGB).
d) Schadensersatzhöhe
Selbst wenn ein Schadensersatzanspruch bestünde, könnte der Käufer nur den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis und dem Preis eines gleichwertigen gebrauchten Artikels verlangen, nicht den Neupreis. Ein Anspruch auf Ersatz des Neupreises besteht nicht, da der Vertrag auf einen gebrauchten Artikel gerichtet war (§ 249 BGB). Ich gehe dabei davon aus, dass der Artikel nicht sehr selten ist, sondern anderweitig gebraucht erworben werden kann.
Handlungsempfehlung
1. Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Sie sollten dem Mahnbescheid vollumfänglich widersprechen. Die Forderung ist unbegründet, da der Käufer nicht zur Zahlung des Differenzbetrags auf einen Neupreis berechtigt ist und Sie weiterhin zur Vertragserfüllung bereit sind.
2. Vergleichsangebot
Sie können dem Käufer schriftlich anbieten, den Artikel gegen Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises (250 €) oder aus Kulanz für 200 € zu liefern. Dies ist jedoch rein freiwillig und rechtlich nicht geboten.
3. Prozessrisiko
Das Prozessrisiko ist gering, da der Käufer nachweislich die Erfüllung des Vertrags durch Sie abgelehnt hat und stattdessen eine unberechtigte Forderung geltend macht. Die Erfolgsaussichten des Käufers vor Gericht sind nach Ihrer Schilderung sehr gering.
Musterbrief an den Käufer
Betreff: Angebot zur Vertragserfüllung / Stellungnahme zum Mahnbescheid
Sehr geehrter Herr [Name],
ich nehme Bezug auf Ihren Mahnbescheid vom [Datum] sowie auf unsere bisherige Korrespondenz.
Wie bereits mehrfach mitgeteilt, bin ich weiterhin bereit, Ihnen den ursprünglich gekauften Artikel gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 250 € zu übersenden. Alternativ biete ich Ihnen aus Kulanz an, den Artikel für 200 € zu liefern, um Ihnen entgegenzukommen.
Ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags zu einem Neupreis besteht nicht, da unser Vertrag ausschließlich einen gebrauchten Artikel betraf. Ich habe dem Mahnbescheid daher vollumfänglich widersprochen.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mein Angebot annehmen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
Zusammenfassung
Dem Mahnbescheid vollumfänglich widersprechen.
Vergleichsangebot ist freiwillig, nicht rechtlich geboten.
Käufer hat keinen Anspruch auf Differenz zum Neupreis.
Sie sind weiterhin zur Vertragserfüllung bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking