Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das weitere Vorgehen hängt davon ab, ob Sie den Schrank behalten wollen oder nicht. Grundsätzlich haben Sie so lange einen Anspruch auf Nachbesserung, bis der Schrank mangelfrei der Bestellung entspricht. Da sich die Angelegenheit in Ihrem Fall schon sehr lange hinzieht, sollten Sie nachweisbar schriftlich Fristen zur Nachbesserung setzen und für den Fall der Nichteinhaltung weitere rechtliche Schritte androhen. Bis zur vollständigen Erledigung können Sie den restlichen Kaufpreis zurückhalten.
Wenn Sie dem Unternehmen eine ordnungsgemäße Erledigung nicht mehr zutrauen, könnte man hier auch über einen Rücktritt oder eine Minderung des Kaufpreises nachdenken. Hierfür sollten Sie sicherheitshalber eine letzte kurze Frist von 14 Tagen zur Beseitigung aller Mängel schriftlich setzen und für den fruchtlosen Ablauf der Frist die Geltendmachung Ihrer Rechte aus § 437 Absatz 2 und 3 BGB ankündigen. Bessert das Unternehmen nicht fristgemäß nach, könnten Sie dann vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihre Anzahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Schrankes (für den Abbau und Abholung wäre das Unternehmen zuständig) zurückverlangen. Oder Sie behalten den Schrank im jetzigen Zustand und mindern den Kaufpreis angemessen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo,
Vielen Dank für die Antwort.
Gegebenenfalls das Möbelhaus lässt das Möbel wieder abholen und erstattet die Anzahlung zurück, wer müsste die Differenz zu einem neuen Möbel bezahlen? Ich habe den selben Schrank bei dem Möbelhaus und einem Mitbewerber zusammengestellt und dieser ist nun rund 700.-€ teurer.
Wären bei dem jetzigen Schrank ein Preisnachlass von 50% sehr unverschämt?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Man könnte die Differenz zu einem vergleichbaren neuen Schrank gegebenenfalls als Schadensersatz geltend machen, wenn dem Verkäufer ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Ob hier 50 % Minderung angemessen wären, kann ich aus der Ferne ohne Kenntnis aller Details leider nicht abschließend beurteilen. Ausgeschlossen scheint es nach ihrer Schilderung aber nicht zu sein. Da könnte man möglicherweise auch ein Aufhebungsvertrag mit dem Verkäufer aushandeln, der sich dadurch ja auch die Kosten für Abbau und Rücktransport sparen würde.
Mit freundlichen Grüßen