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Zulassungsbescheinigung Teil 1 nicht ausgehändigt

| 27. August 2025 22:28 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


13:44

Ich wollte einen Klappcaravan abkaufen, er stand auf dem Nachbarsgrundstück des Besitzers seit Jahren im Weg. Allerdings hatte er keinen TÜV mehr, der Nachbar hat geholfen den Caravan zu einem Anhängerhändler zu ziehen in der Hoffnung, dass das Ding dann von seinem Grundstück verschwindet. Bei dem Händler wurden Standschäden festgestellt. Ich habe mich bereit erklärt die TÜV Rechnung zu übernehmen allerdings hatte ich zu dem Zeitpunkt noch nicht genug Geld. Der Klappcaravan wurde repariert, der Besitzer hat die Rechnung vor Ort beim Händler bezahlt (ausgelegt/vorgestreckt) und die Zulassungsbescheinigung Teil 1 wieder mitgenommen. Ich habe den Klappcaravan später abgeholt und auf ein von mir gepachtetes Grundstück gestellt und seither nicht bewegt. Den Betrag der TÜV Rechnung habe ich überwiesen, aber die Zulassungsbescheinigung Teil 1 wurde mir nach wie vor nicht ausgehändigt. Der Besitzer ist ein ziemlicher Chaot und die Eigentümerin des Klappcaravans ist seine Exfrau.
Welche Rechte habe ich?

Eingrenzung vom Fragesteller
27. August 2025 | 22:30
27. August 2025 | 23:16

Antwort

von


(3180)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist die rechtliche Situation hinsichtlich des Eigentumserwerbs und Ihrer Rechte am Klappcaravan durchaus zu Ihren Gunsten zu beurteilen, wenn die entsprechenden Beweise erbracht werden können:

1. Eigentumserwerb am Klappcaravan

Der Erwerb des Eigentums an einem Fahrzeug (hier: Klappcaravan) richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere §§ 929 ff. BGB. Voraussetzung für den Eigentumserwerb ist grundsätzlich:

- Einigung über den Eigentumsübergang (sog. "Einigung" oder "Übereignung"),

- Übergabe des Fahrzeugs,

- und dass der Veräußerer auch tatsächlich Eigentümer ist.

Ein schriftlicher Kaufvertrag ist nicht zwingend erforderlich, auch ein mündlicher Vertrag ist wirksam. Entscheidend ist, dass Sie sich mit dem Eigentümer (bzw. der Eigentümerin) über den Eigentumsübergang geeinigt haben und Ihnen der Caravan übergeben wurde.

2. Rolle der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist kein Eigentumsnachweis und auch keine Voraussetzung für den Eigentumserwerb (Der Kfz-Brief ist nicht Voraussetzung für einen wirksamen Eigentumserwerb, da er kein Traditionspapier ist (vgl. BGH NJW 1978, 1854). Sie dient lediglich als Nachweis für die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr).

Wichtiger für den Eigentumsnachweis ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief). Auch diese ist kein zwingender Nachweis für das Eigentum, sondern nur ein Indiz (Der Fahrzeugbrief ist lediglich ein Indiz dafür, dass der Inhaber des Briefs auch Eigentümer ist, aber kein Beweis).

3. Ihre Rechte

a) Herausgabeanspruch

Wenn Sie das Eigentum am Klappcaravan erworben haben (durch Einigung und Übergabe), haben Sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere, insbesondere der Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Wer Eigentum am Auto hat, hat einen Anspruch auf die Papiere, was aus dem Rechtsgedanken des § 952 BGB folgt"). Sie können den Besitzer (bzw. die Eigentümerin, falls diese noch als Eigentümerin im Brief steht) unter Fristsetzung auffordern, Ihnen die Papiere auszuhändigen.

b) Nachweis des Eigentumserwerbs

Problematisch ist, dass die Eigentümerin laut Ihrer Schilderung die Exfrau des Nachbarn ist. Sie müssen im Streitfall nachweisen können, dass Sie mit der tatsächlichen Eigentümerin (oder einem von ihr Bevollmächtigten) einen Kaufvertrag geschlossen und das Fahrzeug übergeben bekommen haben.

Wenn Sie nur mit dem Nachbarn verhandelt haben, dieser aber nicht Eigentümer war, ist der Eigentumserwerb problematisch. Sie können nur dann Eigentum erwerben, wenn der Veräußerer auch Eigentümer ist oder Sie gutgläubig erwerben konnten. Ein gutgläubiger Erwerb ist bei Fahrzeugen ohne Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II grundsätzlich ausgeschlossen.

c) Anspruch auf die Papiere

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie Eigentümer geworden sind, können Sie die Herausgabe der Papiere verlangen. Andernfalls bleibt Ihnen nur, die tatsächliche Eigentümerin (Exfrau) zu kontaktieren und eine nachträgliche Einigung herbeizuführen.

4. Praktisches Vorgehen

- Versuchen Sie, mit der tatsächlichen Eigentümerin (Exfrau) Kontakt aufzunehmen und eine schriftliche Bestätigung des Verkaufs zu erhalten.

- Fordern Sie den Nachbarn bzw. die Eigentümerin schriftlich und nachweisbar (z.B. per Einwurfeinschreiben) zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I auf.

- Falls die Eigentümerin nicht mitwirkt, bleibt Ihnen nur der Weg, den Sachverhalt zu klären und ggf. eine zivilrechtliche Klage auf Herausgabe zu erheben, wobei Sie Ihr Eigentum nachweisen müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2025 | 13:28

Den Kauf kann ich nachweisen, ich bin an einem Kauf ohne die Zulassungsbescheinigung Tril 1 sllerdings nicht interessiert. Habe 780€ investiert, eine Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil 1 scheint nicht möglich zu sein, weil sie laut dem Ex Mann der mir den Klappcaravan ausgehändigt hat nicht auffindbar ist bzw. ist er der Meinung Sie mir gegeben zu haben, was nicht sein kann. Ich möchte also vom Kauf zurück treten, weil eine Einigung nicht möglich ist unf ich nicht 780€ für die TÜV Rechnung eines Klappcaravans bezahlt habe, den ich jetzt nicht bewegen darf, weil mir nicht alle Papiere ausgehändigt wurden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2025 | 13:44

Sehr geehrter Fragesteller,

nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt und unter Berücksichtigung des bereitgestellten Kontexts ergibt sich folgende rechtliche Bewertung:

Sie haben den Kauf des Klappcaravans nachweisbar abgeschlossen und 780 € für die TÜV-Rechnung investiert. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) wurde Ihnen jedoch nicht ausgehändigt, was für Sie eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzung und Zulassung des Fahrzeugs darstellt. Der Verkäufer behauptet, Ihnen das Dokument übergeben zu haben, was Sie bestreiten.

1. Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil 1

Grundsätzlich ist die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil 1 keine zwingende Voraussetzung für den Eigentumserwerb am Fahrzeug. Allerdings ist die Übergabe der Fahrzeugpapiere regelmäßig Bestandteil der Vertragserfüllung beim Kauf eines Fahrzeugs. Die vollständige Erfüllung des Kaufvertrags setzt die Übergabe des Fahrzeugs und der zugehörigen Papiere voraus.

2. Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung

Da Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil 1 nicht übergeben wurde und eine Einigung mit dem Verkäufer nicht möglich ist, liegt eine nicht vollständige Vertragserfüllung vor. Sie sind daher berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur nachträglichen Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu setzen. Erfolgt die Übergabe nicht innerhalb dieser Frist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Rückabwicklung des Kaufvertrags

Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das bedeutet, Sie geben den Klappcaravan zurück und erhalten im Gegenzug Ihre Aufwendungen (insbesondere die 780 € für die TÜV-Rechnung) zurück.

4. Praktisches Vorgehen

- Setzen Sie dem Verkäufer schriftlich eine Frist (z.B. 14 Tage) zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil 1.

- Kündigen Sie an, dass Sie nach fruchtlosem Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktreten werden.

- Nach Ablauf der Frist erklären Sie schriftlich den Rücktritt und fordern die Rückzahlung Ihrer Aufwendungen gegen Rückgabe des Klappcaravans.

5. Besonderheiten
Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil 1 tatsächlich verloren gegangen sein, kann der Eigentümer bei der Zulassungsstelle eine Ersatzbescheinigung beantragen. Dies ist jedoch mit Aufwand und Kosten verbunden und setzt in der Regel die Mitwirkung des eingetragenen Halters/Eigentümers voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 28. August 2025 | 14:59

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