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Verjährungsfrist Autokauf mehrfache vergebliche Mangelbeseitigung

| 14. Juli 2025 16:52 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
mein Mann und ich haben am 09.08.2023 verbindlich ein Wohnmobil bei einen Händler als Neufahrzeug bestellt.
Das Fahrzeug wurde uns am 28.8.2023 übergeben.
Bereits wenige Wochen nach Übergabe brach die Kurbel des Dachfensters ab. Dieses Dachfenster hat eine sehr zentrale und wesentliche Lüftungsfunktion des Fahrzeuges und ist somit wesentlich für die Nutzung des Wohnmobils. Wir reklamierten mündlich den Mangel. Der Händler erkannte den Schaden unkompliziert an und veranlasste den Austausch in seiner Werkstatt.
In der Folge brach die Kurbel weitere 2 Male und wurde jedesmal anstandslos ausgetauscht. Zuletzt vergangene Woche. In einem Internetforum erfuhren wir, dass viele Fahrzeughalter mit diesem Problem kämpfen. Offenbar betrifft die Problematik alle Neufahrzeuge ab Modelljahr 2023.
Wohlwissend, dass das Problem nur provisorisch durch den erneuten Teileaustausch behoben wurde und der nächste " Kurbelbruch" so sicher wie das Amen in der Kirche ist, haben wir heute das Gespräch mit dem Händler gesucht. Er sagte, dass das Problem dem Hersteller ( ich weiß nicht, ob ich den Namen hier nennen darf ) bekannt ist, leider aber noch keine Lösung gefunden wurde. Hinter vorgehaltener Hand meinte der Händler, dass vermutlich wirtschaftlich kein Interesse an der Problembeseitigung bestünde. Man würde halt einfach fortlaufend die Kurbeln immer wieder tauschen.
Wir haben für unser Wohnmobil fast 160.000,- Euro bezahlt. Ich bin nicht bereit, alleine wegen der Kurbel 2 mal jährlich in die Werkstatt fahren zu müssen. Ich möchte auch nicht bei 30 Grad im Urlaub mit abgebrochener Kurbel und eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit sitzen. Nun läuft am 27.8.25 unsere 2- jährige Gewährleistung ab und ich frage mich, wie wir uns sinnvoller Weise verhalten, um unser Rücktrittsrecht nicht zu verlieren. Wir erwägen ernsthaft, aufgrund dieses Billigbauteiles vom Vertrag zurückzutreten.
Die bisherigen Reklamationen fanden stets mündlich statt. Um etwas Schriftliches in der Hand zu haben, haben wir heute um den Ausdruck der Fahrzeughistorie gebeten. Diese soll uns in den nächsten Tagen per Mail erreichen.
Wir würden nun gerne dem Händler die Pistole auf die Brust setzen wollen und um endgültige Mangelbeseitigung bitten. Wir möchten aber nicht die Verjährungsfrist für den Rücktritt riskieren wollen. Läuft bezüglich des geschilderten Mangels die Verjährungsfrist neu seit dem letzten Teiletausch, so dass wir auch theoretisch noch in einem Jahr, also 3 Jahre nach Fahrzeugkauf, bei weiter fortbestehendem Mangel vom Vertrag zurücktreten können? Oder müssen wir uns sputen? Wir verhalten wir uns nun sinnvollerweise?

14. Juli 2025 | 20:38

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Wenn der gleiche Mangel immer wieder auftaucht dann läuft die Verjährungsfrist grundsätzlich bezüglich dieses bestehenden Mangels in der Tat neu an, wenn der Verkäufer die Schuld anerkennt und nicht nur aus Kulanz handelt.

Um in dieser Hinsicht abgesichert zu sein, wäre daher eine ausdrückliche schriftliche Anerkennung des – wiederholt aufgetretenen – Mangels durch den Verkäufer zu empfehlen.


Wenn ein Mangel besteht – was hier generell nicht zu bestreiten ist – dann ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB.

Es besteht ein Vorrang der Nacherfüllung, allerdings hatte der Verkäufer wie Sie ausführen bereits mehrere Versuche zur Mangelbeseitigung.


Der Rücktritt wegen einer abgebrochenen Kurbel des Dachfensters ist jedoch nicht ganz unproblematisch.

Es besteht zwar ein Rücktrittsrecht wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, oder diese gescheitert ist.

Allerdings kann ein Rücktritt den Vorschriften des BGB ausgeschlossen sein wenn der Mangel „nicht erheblich" ist.


Nun habe ich ihre Argumentation gelesen („Dieses Dachfenster hat eine sehr zentrale und wesentliche Lüftungsfunktion des Fahrzeuges und ist somit wesentlich für die Nutzung des Wohnmobils."), allerdings besteht trotzdem in diesem Bereich ein gewisses Risiko – im Falle eines Rechtsstreits – da der BGH einen erheblichen Mangel grundsätzlich erst bei Mängel sieht die 5% des Kaufpreises ausmachen.

Dies ist bei der erwähnten Kurbel aller Voraussicht nach nicht erfüllt, es sind jedoch Ausnahmen möglich unter Berücksichtigung der funktionellen Beeinträchtigung durch den Mangel.


Hier besteht also ein gewisses Risiko bei einem Rechtsstreit, wenn Sie ohne Einigung mit dem Verkäufer einfach vom Kaufvertrag zurücktreten.

Alternativ wäre es möglich Schadensersatz geltend zu machen, z.B. den Geldbetrag für den Kauf bzw. die Herstellung einer mangelfreien Kurbel die eben nicht bricht.

In einem ersten Schritt würde ich Ihnen jedoch zunächst empfehlen die schriftliche Anerkennung des Mangels vom Verkäufer zu verlangen (um ihre Gewährleistungsrechte zu sichern) und weiterhin eine schriftliche Information bzw. Bestätigung inwieweit im Falle eines erneuten Austauschs die Materialprobleme bei der Kurbel beseitigt wurden.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 21. Juli 2025 | 13:09

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