Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Wenn der gleiche Mangel immer wieder auftaucht dann läuft die Verjährungsfrist grundsätzlich bezüglich dieses bestehenden Mangels in der Tat neu an, wenn der Verkäufer die Schuld anerkennt und nicht nur aus Kulanz handelt.
Um in dieser Hinsicht abgesichert zu sein, wäre daher eine ausdrückliche schriftliche Anerkennung des – wiederholt aufgetretenen – Mangels durch den Verkäufer zu empfehlen.
Wenn ein Mangel besteht – was hier generell nicht zu bestreiten ist – dann ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB.
Es besteht ein Vorrang der Nacherfüllung, allerdings hatte der Verkäufer wie Sie ausführen bereits mehrere Versuche zur Mangelbeseitigung.
Der Rücktritt wegen einer abgebrochenen Kurbel des Dachfensters ist jedoch nicht ganz unproblematisch.
Es besteht zwar ein Rücktrittsrecht wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, oder diese gescheitert ist.
Allerdings kann ein Rücktritt den Vorschriften des BGB ausgeschlossen sein wenn der Mangel „nicht erheblich" ist.
Nun habe ich ihre Argumentation gelesen („Dieses Dachfenster hat eine sehr zentrale und wesentliche Lüftungsfunktion des Fahrzeuges und ist somit wesentlich für die Nutzung des Wohnmobils."), allerdings besteht trotzdem in diesem Bereich ein gewisses Risiko – im Falle eines Rechtsstreits – da der BGH einen erheblichen Mangel grundsätzlich erst bei Mängel sieht die 5% des Kaufpreises ausmachen.
Dies ist bei der erwähnten Kurbel aller Voraussicht nach nicht erfüllt, es sind jedoch Ausnahmen möglich unter Berücksichtigung der funktionellen Beeinträchtigung durch den Mangel.
Hier besteht also ein gewisses Risiko bei einem Rechtsstreit, wenn Sie ohne Einigung mit dem Verkäufer einfach vom Kaufvertrag zurücktreten.
Alternativ wäre es möglich Schadensersatz geltend zu machen, z.B. den Geldbetrag für den Kauf bzw. die Herstellung einer mangelfreien Kurbel die eben nicht bricht.
In einem ersten Schritt würde ich Ihnen jedoch zunächst empfehlen die schriftliche Anerkennung des Mangels vom Verkäufer zu verlangen (um ihre Gewährleistungsrechte zu sichern) und weiterhin eine schriftliche Information bzw. Bestätigung inwieweit im Falle eines erneuten Austauschs die Materialprobleme bei der Kurbel beseitigt wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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