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Verkauf gebrauchter Wohnwagen von privat, Gewährleistungsausschluss Rückabwicklung?

| 13. August 2025 12:20 |
Preis: 100,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

2002 kauften wir einen gebrauchten Wohnwagen. Er war immer mit einer großen regendichten Plane vollständig abgedeckt. Wir machten viele Reisen mit ihm, bis Schottland, Schweden. Waren die letzten Jahre zweimal jährlich auf nahen Reisen, das letzte Mal im April. Aufgrund unseres Alters stellten wir den Wohnwagen vorige Woche bei Kleinanzeigen zum Verkauf ein. Am Freitag war die Kaufinteressentin mit ihrem Mann hier (aus 130 km Entfernung). Sie besichtigten den Wohnwagen von innen, außen und unten mit meinem Mann zusammen. Das dauerte eine gute Stunde. Dabei wurde auf den leicht nachgebenden Boden hingewiesen. Weil das schon bei unserem Kauf 2002 der Fall war, hat mein Mann Sperrholzplatten auf dem begehbaren Fußboden verlegt. Darüber lagen Teppiche. Alles war trocken. Das hat mein Mann der Käuferin mit ihrem Mann gezeigt. Vorn im Wohnwagen hatte mein Mann bald nach dem Kauf ein Doppelbett fest installiert. Dort war keine Sperrholzplattenverstärkung eingebaut.

Nach der Besichtigung wurde der Kaufvertrag unterschrieben, die vereinbarte Summe bezahlt und sie nahmen den Wohnwagen mit.

Kaufvertrag über einen gebrauchten Wohnwagen
Verkäufer: Käufer:

Dethleffs Caravans, RN2, Kennzeichen

Nächster TÜV: März 2026, Erstzulassung : 8.3.1988

Einschließlich Fahrradständer, 2 Gasbehälter teils gefüllt, Wäscheständer, chemische Toilette, 2 Campingstühle, Campingtisch, Sonnenschirm, Elektrogrill, Holzkohlengrill, Waage, 2 Seitenspiegel für PKW, Küchenutensilien, Elektrostecker für PKW, Kabel für Elektroanschluss

Gesamtpreis 1.400 €

Der Wohnwagen wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.

Ort, 08.08.2025

Verkäufer Käufer

Am Sonntag rief die Käuferin an, sagte dass sie gestern beim Ausbauen des Bettes bemerkt hätten, dass der Boden unter dem Bett nachgab. Sie entfernten daraufhin Teppich, Sperrholzplatten und PVC-Bodenbelag, stellten Schimmel und Feuchtigkeit fest, was uns nicht bekannt war. Beim Reintreten entstand ein Loch, das sie vergrößerten, um Reparaturmöglichkeiten festzustellen. Sie bauten die ehemalige Sitzecke und die Küche aus. Darunter war auch Schimmel und Feuchtigkeit. Sie fragten eine Reparaturfirma für Wohnwägen, was die Reparatur koste. Etwa 3.000 €.
Sie deuteten gestern am Telefon an, dass sie den Verkauf rückgängig machen wollen.

Wir wären aus Kulanzgründen bereit, den Verkaufspreis zu reduzieren. Da wir nicht wissen, wie der Wohnwagen jetzt aussieht und wie die ausgebauten Dinge wieder reinkommen, fällt es uns schwer, uns eine Rücknahme/Rücktransport vorzustellen.

Müssen wir den Wohnwagen zurücknehmen bzw. zu was sind wir verpflichtet?

13. August 2025 | 13:54

Antwort

von


(1107)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Bei dem Kaufvertrag über den gebrauchten Wohnwagen wurde wie üblich die Gewährleistung ausgeschlossen, dies ist bei einem Verkauf unter Privatleuten gesetzlich zulässig.

Der erwähnte Haftungsausschluß könnte lediglich nach § 444 BGB unwirksam sein.


Die Regelung lautet wie folgt:

§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."


Wichtig ist: Der Käufer hat die Beweislast für ein arglistiges Verschweigen des Mangels.

Einen derartigen Nachweis sehe ich im geschilderten Fall eher als unwahrscheinlich an.

Zunächst einmal ist das Baujahr 1988 zu berücksichtigen, der Wohnwagen ist daher fast 40 Jahre alt! Zudem hat die Käuferin den Wohnwagen ausgiebig besichtigt.

Bei einem fast 40 Jahre alten Wohnwagen und einem Kaufpreis von Euro 1.400,- vollkommene Mängelfreiheit zu erwarten erscheint auf dem Markt für gebrauchte Wohnwagen unrealistisch.

Sie sind zwar grundsätzlich verpflichtet über bekannte Mängel aufzuklären, aber es besteht keine Verpflichtung eines Verkäufers hier zunächst ein technisches Gutachten erstellen zu lassen.
Es wäre eher die Aufgabe der Käuferin gewesen, auf eigene Kosten ein Gutachten einzuholen, wenn Sie bei diesem Kauf Gewißheit über den Zustand des Wohnwagens haben wollte.

Anscheinend hat die Käuferin den Mangel auch erst nach Ausbau der Einrichtungsgegenstände bemerkt.

Daher können Sie nach meiner Bewertung eine Rücknahme bzw. Anfechtung des Kaufvertrags zurückweisen, für eine nachweisliche arglistige Täuschung sehe ich keine Hinweise.


Zu einer Rückzahlung bzw. Reduzierung des Kaufpreises sehe ich ebenfalls keinen Anlaß, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen ist, sind Sie zu keiner Rückzahlung verpflichtet.

Bekräftigen Sie noch einmal, daß Ihnen die erwähnten Mängel nicht bekannt waren und verweisen Sie im Übrigen auf den Ausschluß der Gewährleistung.

Um hier nicht weiteren Forderungen bzw. einer Anfechtung des Kaufvertrags die Tür zu öffnen, würde ich Ihnen daher empfehlen die Forderungen abzulehnen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt





Bewertung des Fragestellers 13. August 2025 | 16:16

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Aufgrund der Antwort mit den Hinweisen habe ich eben einen Brief an die Käuferin verfasst.

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Aufgrund der Antwort mit den Hinweisen habe ich eben einen Brief an die Käuferin verfasst.


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