Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Bei dem Kaufvertrag über den gebrauchten Wohnwagen wurde wie üblich die Gewährleistung ausgeschlossen, dies ist bei einem Verkauf unter Privatleuten gesetzlich zulässig.
Der erwähnte Haftungsausschluß könnte lediglich nach § 444 BGB unwirksam sein.
Die Regelung lautet wie folgt:
„§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."
Wichtig ist: Der Käufer hat die Beweislast für ein arglistiges Verschweigen des Mangels.
Einen derartigen Nachweis sehe ich im geschilderten Fall eher als unwahrscheinlich an.
Zunächst einmal ist das Baujahr 1988 zu berücksichtigen, der Wohnwagen ist daher fast 40 Jahre alt! Zudem hat die Käuferin den Wohnwagen ausgiebig besichtigt.
Bei einem fast 40 Jahre alten Wohnwagen und einem Kaufpreis von Euro 1.400,- vollkommene Mängelfreiheit zu erwarten erscheint auf dem Markt für gebrauchte Wohnwagen unrealistisch.
Sie sind zwar grundsätzlich verpflichtet über bekannte Mängel aufzuklären, aber es besteht keine Verpflichtung eines Verkäufers hier zunächst ein technisches Gutachten erstellen zu lassen.
Es wäre eher die Aufgabe der Käuferin gewesen, auf eigene Kosten ein Gutachten einzuholen, wenn Sie bei diesem Kauf Gewißheit über den Zustand des Wohnwagens haben wollte.
Anscheinend hat die Käuferin den Mangel auch erst nach Ausbau der Einrichtungsgegenstände bemerkt.
Daher können Sie nach meiner Bewertung eine Rücknahme bzw. Anfechtung des Kaufvertrags zurückweisen, für eine nachweisliche arglistige Täuschung sehe ich keine Hinweise.
Zu einer Rückzahlung bzw. Reduzierung des Kaufpreises sehe ich ebenfalls keinen Anlaß, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen ist, sind Sie zu keiner Rückzahlung verpflichtet.
Bekräftigen Sie noch einmal, daß Ihnen die erwähnten Mängel nicht bekannt waren und verweisen Sie im Übrigen auf den Ausschluß der Gewährleistung.
Um hier nicht weiteren Forderungen bzw. einer Anfechtung des Kaufvertrags die Tür zu öffnen, würde ich Ihnen daher empfehlen die Forderungen abzulehnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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