In dem von Ihnen geschilderten Fall geht es um die Frage, ob der Freund gutgläubig Eigentum an der Sache erwerben konnte, obwohl der Nachbar nicht berechtigt war, die Sache zu veräußern. Die Prüfung des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB setzt voraus, dass der Eigentümer die Sache vom Besitzer herausverlangen kann, es sei denn, der Besitzer hat ein Recht zum Besitz.
1. **Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 929, 932 BGB):**
- Der Freund könnte Eigentum an der Sache erworben haben, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach § 932 BGB erfüllt sind. Dazu muss der Erwerber in gutem Glauben sein, dass der Veräußerer (hier der Nachbar) Eigentümer der Sache ist. Der gute Glaube wird jedoch ausgeschlossen, wenn der Erwerber weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist.
2. **Abhandenkommen (§ 935 BGB):**
- Ein gutgläubiger Erwerb ist nach § 935 BGB ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. In Ihrem Fall hat der Eigentümer die Sache dem Nachbarn freiwillig überlassen, sodass die Sache nicht als abhandengekommen gilt. Der Nachbar hatte den unmittelbaren Besitz und hat diesen nicht unfreiwillig verloren.
3. **Übergabesurrogat (§ 930 BGB):**
- Da der Nachbar die Sache noch eine Woche behalten durfte, könnte man an ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB denken. Hierbei bleibt der Veräußerer (Nachbar) im Besitz der Sache, während der Erwerber (Freund) als neuer Eigentümer gilt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Nachbar berechtigt war, die Sache zu veräußern, was hier nicht der Fall ist.
4. **Bösgläubigkeit:**
- Die Bösgläubigkeit des Freundes ist in diesem Fall nicht unschädlich. Da der Freund nach der Aufklärung durch den Eigentümer nicht mehr gutgläubig war, kann er kein Eigentum erwerben. Der gute Glaube muss bis zur Vollendung des Erwerbs bestehen, also bis zur Übergabe der Sache.
Zusammenfassend kann der Freund kein Eigentum an der Sache erworben haben, da er nach der Aufklärung durch den Eigentümer nicht mehr gutgläubig war. Der Eigentümer kann daher gemäß § 985 BGB die Herausgabe der Sache verlangen, da der Freund kein Recht zum Besitz hat.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: