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Sachenrecht - Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

18. Januar 2025 21:25 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgender SV:
Ein Eigentümer einer bewegl. Sache, leiht diese während z.b. einer dreimonatigen Reise an seinen Nachbarn. Dieser trifft eines Tages zufällig seinen Freund. Der findet diese Sache super toll und fragt, ob der Nachbar ihm die Sache veräußern könnte. Der Nachbar zögert nicht lange denn er schuldet dem Freund noch einen Gefallen, weil der ihm beim Umzug geholfen hat. Er erklärt sich mit der Veräußerung einverstanden. Die beiden einigen sich darüber, dass der Freund sofortiger Eigentümer werden soll, der Nachbar die Sache aber noch gegen einen geringen Abschlag vom Kaufpreis für eine weitere Woche benutzen dürfe. Der Eigentümer kriegt das jetzt mit und ruft diesen Freund an und klärt über die Wahrheit auf. Der Freund will davon aber nichts wissen und bekommt - wie mit dem Nachbarn vereinbart - eine Woche später die Sache ausgehändigt. Der Eigentümer geht sofort nach seiner Rückkehr zu diesem Freund und will die Sache haben.
Folgende Frage zur Prüfung des Herausgabeanspruchs nach §985 BGB.

Die Prüfung bis zum Erwerb des Berechtigten ist klar.
Beim Erwerb von Nichtberechtigten, habe ich eine Frage. Nach welchen § richtet sich die weitere Prüfung?
929, 932, 935?
930,933?

Nachbar und Freund haben sich zwar geeinigt, Kaufpreis ist auch schon bezahlt, aber mehr ist nicht passiert. Ist dies ein Übergabesurrogat oder wie ist dies einzuordnen? Bis dahin war der Freund ja auch gutgläubig.
Wie funktioniert diese Prüfung weiter? Ab der Übergabe ist er ja eigentlich nach §935 nicht mehr im guten Glauben. Jetzt kommt es aber auf den richtigen § an. Ist in diesem Fall die Bösgläubigkeit unschädlich?
Und ist die Sache dann trotzdem abhandengekommen? Denn der unmittelbare Besitzer - Nachbar - hat seinen unmittelbaren Besitz ja nicht verloren.
Ich hoffe Sie können mir da weiterhelfen.
Vielen herzlichen Dank.

18. Januar 2025 | 22:02

Antwort

von


(294)
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In dem von Ihnen geschilderten Fall geht es um die Frage, ob der Freund gutgläubig Eigentum an der Sache erwerben konnte, obwohl der Nachbar nicht berechtigt war, die Sache zu veräußern. Die Prüfung des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB setzt voraus, dass der Eigentümer die Sache vom Besitzer herausverlangen kann, es sei denn, der Besitzer hat ein Recht zum Besitz.



1. **Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 929, 932 BGB):**

- Der Freund könnte Eigentum an der Sache erworben haben, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach § 932 BGB erfüllt sind. Dazu muss der Erwerber in gutem Glauben sein, dass der Veräußerer (hier der Nachbar) Eigentümer der Sache ist. Der gute Glaube wird jedoch ausgeschlossen, wenn der Erwerber weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist.



2. **Abhandenkommen (§ 935 BGB):**

- Ein gutgläubiger Erwerb ist nach § 935 BGB ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. In Ihrem Fall hat der Eigentümer die Sache dem Nachbarn freiwillig überlassen, sodass die Sache nicht als abhandengekommen gilt. Der Nachbar hatte den unmittelbaren Besitz und hat diesen nicht unfreiwillig verloren.



3. **Übergabesurrogat (§ 930 BGB):**

- Da der Nachbar die Sache noch eine Woche behalten durfte, könnte man an ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB denken. Hierbei bleibt der Veräußerer (Nachbar) im Besitz der Sache, während der Erwerber (Freund) als neuer Eigentümer gilt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Nachbar berechtigt war, die Sache zu veräußern, was hier nicht der Fall ist.



4. **Bösgläubigkeit:**

- Die Bösgläubigkeit des Freundes ist in diesem Fall nicht unschädlich. Da der Freund nach der Aufklärung durch den Eigentümer nicht mehr gutgläubig war, kann er kein Eigentum erwerben. Der gute Glaube muss bis zur Vollendung des Erwerbs bestehen, also bis zur Übergabe der Sache.



Zusammenfassend kann der Freund kein Eigentum an der Sache erworben haben, da er nach der Aufklärung durch den Eigentümer nicht mehr gutgläubig war. Der Eigentümer kann daher gemäß § 985 BGB die Herausgabe der Sache verlangen, da der Freund kein Recht zum Besitz hat.


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