Rückabwicklung eines KV nach dem Fernabsatzgesetz (Warenkauf im Onlineshop) mit einem Sachwert von ca. 700EUR wird die Klägerseite durch einen RA vertreten, die Beklagte, eine GbR, wird durch einen der Gesellschafter vertreten. 1) Die Klage wird zuerst beim örtlich zuständigen Gericht am Sitz der Beklagten eingereicht, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung wird die Klage zurückgezogen. Leider ohne Einbußen für den Kläger, da die Beklagte keine RA als Rechtsvertretung eingeschaltet hat. 2) Kurze Zeit später wird erneut eine Klage eingereicht, nun jedoch am Sitz des Klägers ca. 500km entfernt, fälschlicherweise nach 29c ZPO. ... Demnach wird auch eine Belehrung nach §504 nicht möglich, die Verhandlung endet jedoch auf Antrag des Klägers mit einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil. 3) Die Beklagte legt fristgemäß Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragt die ZV aus dem VU ohne Sicherheitsleistung einzustellen, da das Urteil dieses nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei und beantragt erneut die Sache an das zuständige Gericht am Geschäftssitz der Beklagten von Amts wegen zu verweisen. 4) Stattdessen wird erneut ein Termin für die Güteverhandlung angesetzt. 5) Der Kläger beantragt im Wege der Klageerweiterung festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug i.B. auf die Kaufsache befindet und betreibt parallel die ZV aus dem vorläufigen VU.