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Erweiterung Klägerkreis bei 123VwGO möglich?

10. Juni 2020 19:03 |
Preis: 40,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Wir haben einen Antrag nach §123 VwGO (Baden-Württemberg) gegen Grundschulschließungen gestellt, u. A., weil das Recht auf Bildung unseren Kindern verwehrt bleibt. Die Klage wurde dem Land vor knapp 14 Tagen zugestellt, eine Rückmeldung des Landes haben wir noch nicht.

Unsere Fragen
1) Hätten auch unsere Kinder Kläger sein müssen, denn denen wird ja das Recht auf Bildung verwehrt (und nicht uns Eltern)?
2) ist es möglich, den Kreis der Kläger zu erweitern
2a) um unsere Kinder, und
2b) um weitere Familien, die in ähnlicher Konstellation betroffen sind wie wir?
2c) bis zu welchem Zeitpunkt wäre eine Erweiterung des Klägerkreises möglich?
3) Seit dem Absenden unserer Klage hat es nun schon 2-3 Änderungen der CoronaVO gegeben. Kann ich vor diesem Hintergrund laufend neue Argumente (die sich aus der Änderung der CoronaVO ergeben) in das Verfahren einbringen?

Einsatz editiert am 10.06.2020 21:49:06

nicht.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

1) Hätten auch unsere Kinder Kläger sein müssen, denn denen wird ja das Recht auf Bildung verwehrt (und nicht uns Eltern)?

Die Kinder, gesetzlich vertreten durch die Eltern, müssten Kläger sein.

2) ist es möglich, den Kreis der Kläger zu erweitern


2a) um unsere Kinder, und

ja, das können / müssen Sie klarstellen
2b) um weitere Familien, die in ähnlicher Konstellation betroffen sind wie wir?
nein, diese müssten extra klagen.

2c) bis zu welchem Zeitpunkt wäre eine Erweiterung des Klägerkreises möglich?

das muss baldmöglichst erfolgen, um eine Unzulässigkeit der Klage zu verhindern.

3) Seit dem Absenden unserer Klage hat es nun schon 2-3 Änderungen der CoronaVO gegeben. Kann ich vor diesem Hintergrund laufend neue Argumente (die sich aus der Änderung der CoronaVO ergeben) in das Verfahren einbringen?

Ja, das können Sie.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Draudt Rechtsanwältin

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