Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1. Welche Möglichkeiten stehen mir überhaupt zur Verfügung, um den mir entstandenen Schaden zu ersetzen bzw. rückgängig zu machen ?
Eine Rückgängigmachung dürfte aussichtlos sein, da Sie der Gegenpartei vorsätzlich schädigendes Verhalten vorwerfen müssten. Hier käme daher aber ein Haftungsanspruch gegen Ihren alten Anwalt in Betracht. Beachten Sie dabei, dass Sie hier zwar außergerichtlich mit der Haftpflichtversicherung korrespondieren könnten, allerdings gerichtlich den Anwalt selbst in Anspruch nehmen müssen.
Die Beweisführung ist dabei denkbar einfach, dass Sie darlegen, dass die Kostenentscheidung positiv für sie ausgefallen wäre, wenn der Sachverhalt bestritten worden wäre. Diese Umstände hätten auch ganz einfach geklärt werden können.
2. Ob und inwieweit hat der gegnerische Anwalt seine Wahrheitspflicht verletzt? Was kann man dagegen tun ?
Eine Anzeige bei der Rechtsabwaltskammer gegen den gegnerischen Anwalt wäre hier die erste Maßnahme. Falls die Kammer dann hier einen vorsätzlichen Verstoß feststellen sollte (wenn dieser eklatant offensicht war), dann lohnt es sich, hier auch eine Strafanzeige zu stellen.
Zivilrechtlich, und darauf kommt es Ihnen aber an, sollte nunmehr der alte Anwalt in Anspruch genommen werden. Hier sollte der erste Schriftt die Kontaktaufnahme zu seiner Haftpflichtversicherung sein unter Darstellung des Sachverhaltes und Fristsetzung zur Haftungserklärung innerhalb von drei Wochen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort, doch ist mir einiges nicht klar:
Muss ich mich unbedingt zuerst an die Haftpflichtversicherung des Anwalts wenden oder reicht es als ERSTES aus, wenn ich meinen Anwalt persönlich anschreibe und ihn unter Darlegung seiner Fehlleistung fristsetzend zur Begleichung des Schadens auffordere ?
Wie sieht die von Ihnen empfohlene Kontaktaufnahme zu der Haftpflichtversicherung des Anwalts im Detail aus: Reicht es aus, wenn ich der Haftpflichtversicherung nur den Sachverhalt schildere und dabei den Schaden beziffere, oder muss ich noch dazu die komplette Akte (sehr umfangreiche Unterlagen) mitsenden, was für mich sehr aufwendig und kostspielig wäre ? Oder kann bzw. wird der Versicherer von sich aus die notwendigen Unterlagen beim Gericht oder beim Anwalt anfordern ?
Was versteht man unter einer Haftungserklärung ? Was wird darin erklärt ? Was bewirkt die Fristsetzung zur Haftungserklärung ? Was passiert nach 3-wöchigem Fristablauf ?
In Ihrer Antwort fehlt leider Ihre fachliche Einschätzung, ob in den von mir geschilderten Handlungen des gegenerischen Anwalts vorsätzlich schädigendes Verhalten in Bezug auf Prozessbetrug zu sehen bzw. zu bejahen ist:
Handelt ein Anwalt vorsätzlich, wenn:
Er in seiner Zwangsvollstreckungsabwehrklage die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt und dies mit der klägerischen Überzahlung begründet. Als Beleg für die Überzahlung stellt er sämtliche klägerische Zahlungen meinen Ansprüchen aus allen Titeln gegenüber. Dabei zeigt er meine Ansprüche nur unvollständig auf, indem er die titulierten Zinsansprüche nicht berücksichtigt und dem Gericht ausdrücklich angibt, er habe die Zinsen nicht berücksichtigt, da diese angesichts der klägerischen Überzahlung von 1.500,00 € nur bedingt relevant seien. Dabei VERSCHWEIGT der Anwalt, dass er diese Zinsen bereits vor zwei Jahren für seinen Mandanten berechnet hat, und WEIß DAHER GANZ GENAU, dass diese Zinsen um VIERFACHE (!) die von ihm behauptete Überzahlung von 1.500,00 € übersteigen.
Das bedeutet, dass im Falle der Berücksichtigung der genannten Zinsen in seiner Aufstellung meiner Forderungen die von ihm behauptete vermeintliche Überzahlung nicht nur komplett entfallen, sondern ein noch offener Betrag von 4.500, 00 € zu meinen Gunsten resultieren würde, was seinen Antrag auf Zwangsvollstreckungseinstellung komplett zunichte machen würde, und ich sodann die obsiegende Partei gewesen wäre mit der entsprechenden Kostenentscheidung. Er hätte dann den Prozess in Gänze verloren.
Da er nun die Zinsen in erheblicher Höhe dem Gericht bewusst verschwiegen hat, sind der Prozess und die Kostenentscheidung zu meinem Nachteil ausgegangen. Mir als - zu Unrecht - unterlegenen Partei ist dadurch ein großer finanzieller Schaden entstanden.
Für die Beantwortung meiner Nachfrage sowie für Ihre fachliche Einschätzung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Nachfragen:
Muss ich mich unbedingt zuerst an die Haftpflichtversicherung des Anwalts wenden oder reicht es als ERSTES aus, wenn ich meinen Anwalt persönlich anschreibe und ihn unter Darlegung seiner Fehlleistung fristsetzend zur Begleichung des Schadens auffordere ?
Sie können sich genausogut erst an den Anwalt wenden, das ist kein Problem.
Wie sieht die von Ihnen empfohlene Kontaktaufnahme zu der Haftpflichtversicherung des Anwalts im Detail aus: Reicht es aus, wenn ich der Haftpflichtversicherung nur den Sachverhalt schildere und dabei den Schaden beziffere, oder muss ich noch dazu die komplette Akte (sehr umfangreiche Unterlagen) mitsenden, was für mich sehr aufwendig und kostspielig wäre ? Oder kann bzw. wird der Versicherer von sich aus die notwendigen Unterlagen beim Gericht oder beim Anwalt anfordern ?
Es reicht aus, dass Sie den Sachverhalt schildern und den Schaden beziffern. Sollte darüber hinaus noch Unterlagen erforderlich sein, wird sich die Haftpflichtversicherung an den Anwalt wenden, der auch dazu verpflichtet ist, der Versicherung die gesamte Akte zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie können, sollten Sie auch das gerichtliche Aktenzeichen benennen.
Was versteht man unter einer Haftungserklärung ? Was wird darin erklärt ? Was bewirkt die Fristsetzung zur Haftungserklärung ? Was passiert nach 3-wöchigem Fristablauf ?
Dies bedeutet, dass Sie die Haftpflicht auffordern, die Haftung zunächst dem Grunde nach zu erklären. Wenn Sie allerdings den Schaden schon genau beziffern können, brauchen Sie dies nicht. Dies wäre nur eine vorgeschaltete Stufe, den Sachverhalt der Versicherung zu schildern, wenn man den Schaden noch nicht beziffern könnte. Nach Fristablauf könnten dann gerichtliche Schritte eingeleitet werden, genauso aber auch, wenn Sie den Schaden gleich beziffern.
In Ihrer Antwort fehlt leider Ihre fachliche Einschätzung, ob in den von mir geschilderten Handlungen des gegenerischen Anwalts vorsätzlich schädigendes Verhalten in Bezug auf Prozessbetrug zu sehen bzw. zu bejahen ist:
Handelt ein Anwalt vorsätzlich, wenn:
Er in seiner Zwangsvollstreckungsabwehrklage die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt und dies mit der klägerischen Überzahlung begründet. Als Beleg für die Überzahlung stellt er sämtliche klägerische Zahlungen meinen Ansprüchen aus allen Titeln gegenüber. Dabei zeigt er meine Ansprüche nur unvollständig auf, indem er die titulierten Zinsansprüche nicht berücksichtigt und dem Gericht ausdrücklich angibt, er habe die Zinsen nicht berücksichtigt, da diese angesichts der klägerischen Überzahlung von 1.500,00 € nur bedingt relevant seien. Dabei VERSCHWEIGT der Anwalt, dass er diese Zinsen bereits vor zwei Jahren für seinen Mandanten berechnet hat, und WEIß DAHER GANZ GENAU, dass diese Zinsen um VIERFACHE (!) die von ihm behauptete Überzahlung von 1.500,00 € übersteigen.
Das bedeutet, dass im Falle der Berücksichtigung der genannten Zinsen in seiner Aufstellung meiner Forderungen die von ihm behauptete vermeintliche Überzahlung nicht nur komplett entfallen, sondern ein noch offener Betrag von 4.500, 00 € zu meinen Gunsten resultieren würde, was seinen Antrag auf Zwangsvollstreckungseinstellung komplett zunichte machen würde, und ich sodann die obsiegende Partei gewesen wäre mit der entsprechenden Kostenentscheidung. Er hätte dann den Prozess in Gänze verloren.
Da er nun die Zinsen in erheblicher Höhe dem Gericht bewusst verschwiegen hat, sind der Prozess und die Kostenentscheidung zu meinem Nachteil ausgegangen. Mir als - zu Unrecht - unterlegenen Partei ist dadurch ein großer finanzieller Schaden entstanden.
Das ist bewusst falscher Vortrag und deutet auch auf einen Prozessbetrug hin. Hiergegen könnten Sie mit einer Strafanzeige oder einer Kammeranzeige (weniger schwerwiegend) reagieren, um eine Untersuchung einzuleiten und den Anwalt zu einer Stellungnahme zu zwingen.
Dies wäre dann diesem Anwalt anzulasten, wohl aber auch Ihrem eigenen, der zumindest grob fahrlässig handelte und den Vortrag versäumt hatte. Insofern haben Sie hier zwei Haftungspartner, an die Sie sich wenden könnten. Außergerichtlich würde ich sodann auch beide Anwälte anschreiben und die Fristen setzen. Die Durchsetzung sollte dann aber erst vorweglich gegenüber Ihrem Anwalt erfolgen, da dieser hätte dies nachprüfen/nachrechnen und vortragen müssen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt