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Eingruppierung öffentlicher Dienst

27. Mai 2016 07:31 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, ich arbeite seit 11/12 für eine Stadtverwaltung und bekomme eine E5. Beim Bewerbungsgespräch wurde gesagt dass die Stelle überprüft wird und die E5 nur vorläufig sei.
Ich habe einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung in 07/13 gestellt und den Eingang des Antrags bestätigt bekommen.

In 2014 wurde ein Personalentwicklungskonzept erarbeitet, was jedoch nur die Stelle selbst betrachtet, jedoch nicht die Vergütung zur Stelle.

Schriftliche Anfragen zum Bearbeitungsstand werden nicht beantwortet und auf mündliche Nachfragen wird nur geantwortet, das alles in der Überprüfung ist und mehrere Mitarbeiter neu eingruppiert werden müssen. Die soll als Gesamtbeschluss durch den Stadtrat und nicht jeder einzeln. Daher die Warte Zeit. Mündlich wurde mir vom Bürgermeister mehrfach mitgeteilt, das es nicht mehr lange dauert und die Höhergruppierung mehr als nur die E6 sein wird. Aber daraus ist nicht geworden bisher.
Auch eine Anfrage über den Personalrat hatte keinen Erfolg. Dieser bekam keine Auskunft.

Was kann ich tun um herauszufinden, wann meine Stelle neu bewertet wird?
Hilft hier eine Klage? Wäre dies nachteilig?
Kann mein Antrag von 2013 durch diese Nichttätigkeit der Verwaltungsführung verjähren?

27. Mai 2016 | 08:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


der von Ihnen geschilderte Vorgang ist leider keine Seltenheit, sollte so aber auch nicht hingenommen werden.


Erfolgt auf Ihren Antrag keine oder keine schriftliche Bescheidung, werden Sie eine soche Bescheidung anmahnen müssen.

Das ist bisher zwar offenbar mündlich geschehen, sollte aber zur Sicherung in Schriftform unter Setzung einer angemessenen Frist erfolgen. In Ihrem Fall dürfen zwei Wochen ausreichend sein – machen Sie deutlich, dass Sie danach den gerichtlichen Weg beschreiten werden.

Denn wird Ihrem Antrag auch dann nicht entsprochen, müssen Sie (wenn Sie sich mit der bisherigen Einstufung nicht zufrieden geben wollen) klagen; die Klage kann dann auch gleich auf Feststellung der höheren Eingruppierung erfolgen.


Ihr Antrag verjährt nicht, was zur Folge hat, dass die Höhergruppierung dann rückwirkend zum Zeitpunkt des Antrages erfolgen könnte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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