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rueckwirkende Auszahlung Kindergeld mehr als 6 Monaten bei neuer Rechtssprechung

| 7. Mai 2024 19:02 |
Preis: 33,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Anspruch auf Kindergeld. Dieses habe ich schon durch eine andre Rechtsberatung abgeklärt:
https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=420125

Ich habe im April einen Antrag auf Kindergeld gestellt für meine 10 jährige Tochter. Dieser ist derzeit im Einspruchsverfahren. Die Familienkasse hat keine Nachweise angefordert und einfach den Bescheid abgelehnt aufgrund unzureichender Unterlagen. Ich gehe/hoffe davon aus, das ein Abhilfebescheid ergeht weil ich denen nun dutzende Unterlagen eingeschickt habe vor allem die EST Bescheide von 2020 bis 2023 und Kontoauszüge 2024 zum Nachweis von Mieteinahmen in Deutschland für 2024. Die haben bis heute keine Nachweise angefordert und ignorieren einfach alles... .

Ich bin alleinerziehender Vater und lebe mit meiner 10 jährigen Tochter in Thailand. Ich lebe seit 2012 in Thailand und meine Tochter ist in 2014 in geboren und lebts seitdem in Thailand mit mir. Ich werde seit 2012 als unbeschränkt steuerpflichtiger behandelt, da ich einzig Mieteinnahmen in Deutschland habe und kein Einkommen in Thailand. Seit der Geburt in 2014 meiner Tochter habe ich den Kinderfreibetrag erhalten (in 2014 wurde Kindergeldantrag noch abgelehnt). Ich und meine Tochter haben die deutsche Staatsbürgerschaft.

In der Vergangenheit was es mit den vorliegenden Voraussetzungen nicht möglich Kindergeld zu bekommen. In der Vergangenheit war es notwendig das man als unbeschränkt steuerpflichtiger behandelt wird bei Wohnort im Ausland und das das Kind in Deutschland oder in der EWR Staaten wohnt.

Für deutsche Eltern und deutsche Kinder ist es nun nur noch notwendig, das man als unbeschränkt steuerpflichtiger behandelt wird bei Wohnort im Ausland. Der Wohnort des Kindes spielt nun keine Rolle mehr.

Die Rechtsprechung hat sich erst in den letzten Jahren geändert durch diverse Urteile. Wann genau weiß ich leider nicht. Ich habe es erst jetzt mitbekommen, deshalb die späte Antragstellung des Kindergelds für meine 10 jährige Tochter.

Im Normalfall ist die ruckwirkende Zahlung von Kindergeld von 6 Monaten ab Antragsstellung möglich.

Meine Frage ist nun, ist ein rückwirkender Zeitraum der Kindergeldzahlung von mehr als 6 Monaten möglich beim Kindergeld z. B. rückwirkend für 4 Jahre, da in meinen Fall der Grund der verspäteten Antragstellung die geänderte Rechtsprechung ist? Die Rechtsprechung muss sich ja aus einem bestimmten Grund geändert wurden z. B. durch Urteile und somit könnten Familien zu unrecht jahrelang kein Kindergeld bekommen haben evtl. erhöhten rückwirkenden Anspruch haben aufgrund diesen möglichen Unrechts haben.


8. Mai 2024 | 21:04

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich gilt, dass Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Eine Ausnahme von dieser Regel ist gesetzlich nicht vorgesehen, auch nicht für den Fall einer geänderten Rechtsprechung.
Allerdings könnte in Ihrem speziellen Fall eventuell eine Übergangsregelung greifen. Wenn sich die Rechtsprechung zugunsten der Kindergeldberechtigten geändert hat, wäre es denkbar, dass für Altfälle eine Übergangsregelung geschaffen wurde, die eine rückwirkende Zahlung über den 6-Monats-Zeitraum hinaus ermöglicht.
Ob eine solche Übergangsregelung für Ihren Fall existiert, müsste anhand der konkreten Änderung der Rechtsprechung geprüft werden. Dazu wäre es hilfreich zu wissen, durch welche Urteile sich die Rechtslage geändert hat und wann diese ergangen sind. Eventuell finden sich in den Urteilen selbst oder in den Gesetzesmaterialien dazu Hinweise auf Übergangsregelungen.
Ohne Kenntnis der genauen Umstände kann ich Ihnen leider nicht mit Sicherheit sagen, ob Sie Aussicht auf eine rückwirkende Kindergeldzahlung über 6 Monate hinaus haben. Ich rate Ihnen, dies mit der Familienkasse zu klären und dabei auf die geänderte Rechtsprechung zu verweisen. Sollte die Familienkasse eine längere Rückwirkung ablehnen, käme eine Klage vor dem Finanzgericht in Betracht. Dafür sollten Sie sich aber anwaltlich beraten und vertreten lassen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2024 | 01:29

Zwar danke, aber die Beratung ist unzureichend.

Wenn Sie eine Beratung geben, sollten Sie sich mit den entsprechenden Urteilen auskennen auf meinen Fall bezogen. Ansonsten macht die Beratung keinen Sinn.

Zitat:
Eventuell finden sich in den Urteilen selbst oder in den Gesetzesmaterialien dazu Hinweise auf Übergangsregelungen.

Können Sie mir wenigstes sagen welche Urteile für meinen Fall in Betracht kommen?

Ich kann dann versuchen es selber rauszufinden.

Danke



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2024 | 09:06

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückfrage. Ich habe das Ganze nochmal geprüft. Die Erfolgsaussichten für einen rückwirkend Kimdergeldanspruch von mehr als sechs Monaten sind sehr gering. Der Gesetzgeber hat den rückwirkenden Auszahlungszeitraum bewusst auf sechs Monate verkürzt. Ferner scheidet ein rückwirkender Anspruch aus, wenn die Familienkasse damals in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung die Anträge abgelehnt hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Mai 2024 | 09:20

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Die Nachfrageantwort war gut. Hatte mir das eh schon gedacht, aber um sicherzugehen. Hätte ja anders sein können. Danke

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. Mai 2024
5/5,0

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