Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Für den Berufung- oder Anschlussberufungsantrag vor dem zuständigen Oberlandesgericht besteht Anwaltspflicht.
2.
Das Berufungsverfahren ist ein neuer Rechtszug (§ 15 Abs. 2 S. 2 RVG
). D.h. mit Einlegung der Anschlussberufung erhält Ihr Anwalt nach Nr. 3200 VV RVG zunächst einmal eine 1,6-Verfahrensgebühr.
3./4.
Die Gebühren im Berufungsverfahren bemessen sich nach dem Streitgegenstand. Dieser bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG
). Wird neben der Berufung eine Anschlussberufung eingelegt, dass erfolgt bei unterschiedlichen Streitgegenständen eine Addition der Streitwerte.
5.
Das Berufungsgericht kann die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
zurückweisen, u.a. wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Ergeht ein solcher Beschluss ohne mündliche Verhandlung, verdient der Anwalt keine Terminsgebühr.
6.
Zwar hat das Berufungsgericht gem. § 529 ZPO
den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidungsfindung zugrunde zu legen, wobei neue Tatsachen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sind. Eine Anschlussberufung gem. § 524 ZPO
, wenn die Berufungsfrist des § 517 ZPO
bereits abgelaufen ist, macht jedoch ggf. deshalb Sinn, weil Sie in der 1. Instanz teilweise unterlegen sind und Sie im Wege der Anschlussberufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu ihren Gunsten herbeiführen können. Für den Berufungskläger besteht dann die Gefahr, dass nicht nur sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, sondern dass durch einen Erfolg der Anschlussberufung die erstinstanzliche Entscheidung zu seinen Ungunsten korrigiert wird. Wenn Sie keine Anschlussberufung einlegen, müssen Sie sich darauf beschränken , die Klageabweisung zu beantragen.
7.
Das Rechtsmittel der Berufung wird Ihnen unter der Voraussetzung anzuraten sein, dass die beanspruchte Vergütung der Arbeitsleistung von dem Landgericht nicht mit überzeugender Begründung und/oder unter Zugrundelegung falscher Tatsachen zurückgewiesen wurde. Ohne Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils ist eine Einschätzung hierzu leider nicht möglich.
8./9.
Lässt sich der Mandant, nachdem das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, über die Erfolgsaussicht einer Berufung beraten, ohne dass er dem Anwalt bereits einen Berufungsauftrag erteilt, erhält der Anwalt eine Prüfungsgebühr nach Nr. 2100 VV RVG. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 0,5 bis 1,0 (Mittelgebühr 0,75), und sofern die Prüfung der Erfolgsaussicht mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden ist, auf 1,3 (Nr. 2101 VV RVG). - Kommt es anschließend zum Berufungsverfahren, unabhängig davon, ob der Anwalt hierzu geraten hat oder nicht, so werden die Gebühren nach Nrn. 2100, 2101 VV RVG auf die Gebühren des Rechtsstreits angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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