Meine Fragen nun: - kann ich auf Basis der vorliegenden AGB bei Nichtbeseitigung des Mangels eine andere Firma beauftragen, um die Mängel zu beheben - und die Kosten dafür dem jetzigen Auftragnehmer mit Erfolg in Rechnung stellen? ... Bei einer Haftung für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Rechtsmängeln gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 438 BGB: Verjährung der Mängelansprüche">§ 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB</a>, bei Garantien (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 444 BGB: Haftungsausschluss">§§ 444</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/639.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 639 BGB: Haftungsausschluss">639 BGB</a>) sowie für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/479.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 479 BGB: Sonderbestimmungen für Garantien">§ 479 BGB</a>) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. (11) Absatz 10 gilt entsprechend für die Verjährung sonstiger Ansprüche des Kunden gleich welcher Art gegenüber uns, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.