Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
1.
"[W]as können wir da noch machen und wie bekommen wir dieses Geld zurück? Bringt es etwas einen Mahnbescheid und Vollstreckungstitel zu erwirken?"
Praktisch können Sie nichts mehr machen.
Bei einer "Ohne-Rechnung-Abrede" - wofür einiges spricht, weil es nichts Schriftliches über die Zahlung gibt - kann der Fotograf war keine Vergütung verlangen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG; BGH, Urt. v. 10.04.2014 - VII 241/13), der Kunde kann aber keine Mangelansprüche geltend machen (BGH, Urt. v. 01.08.2013 - VII ZR 6/13
) und bei mangelhafter Leistung auch nicht das Honorar zurückverlangen (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - VII ZR 216/14
, wegen § 817 BGB
).
Selbst wenn ein Anspruch auf Rückzahlung / Erstattung bestanden hätte, so ist dieses - sehr wahrscheinlich - verjährt, da seit dem Ende des Jahres 2013 (Entstehnung des Anspruchs + Kenntnis der Umstände, §§ 195
, 199 Abs. 1 BGB
) bereits drei Jahre vergangen sind.
Zwar wird der Rückzahlungsanspruch durch Verhandlungen gehemmt. Da der Fotograf sich aber nicht mehr gemeldet hat, sind diese beendet.
Durch "Anerkenntnis" der Forderung beginnt die Verjährung zwar von neuem. Das Versprechen der Rückzahlung müsste Sie aber beweisen.
Wenn er zuletzt am 31.12.2015 die Forderung anerkannt hätte, wäre Sie mit Ablauf des 31.12.18 verjährt.
Der Fotograf muss sich dann lediglich auf Verjährung berufen.
2.
"Können wir den Fotografen anzeigen, da er uns versprochen hat das Geld zurück zu zahlen und wegen Verdacht auf Schwarzarbeit, da bis heute auch keine Quittung und Rechnung vorhanden ist."
Dadurch erhalten Sie Ihr Geld nicht zurück.
Ein Betrug dürfte ausscheiden. Das lediglich versprechen einer Zahlung und das nicht Einhalten des Versprechens ist für sich nicht strafbar, es sei denn, er wollte von Anfang an keine adäqute Leistung erbringen.
Ein Steuerstraftatbestand kommt in Betracht. Unter Umständen wären Sie wegen Beihilfe selbst strafbar. Es könnte aber bereits Verfolgungsverjährung (5 Jahre) eingetreten sein.
Steuernachzahlungen wären innerhalb von 10 Jahren möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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