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Bearbeitungsgebühren

| 30. September 2012 07:37 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Moritz Kerkmann

Guten Morgen,

ich habe einige Darlehen bei einer Bank, bei denen bei Darlehensabschluss -von der Bank voreingetragen und damit nicht "verhandelt"- ein Bearbeitungsentgelt und ein Verwaltungskostenbeitrag in den Effektivzins eingerechnet wurden, sowie monatliche Verwaltungskosten berechnet werden.

Hierbei handelt es sich um Verlängerungen eines Ursprungsdarlehens mit neuen Konditionen (neue Zinsvereinbarung und neue Laufzeit).

Mein Hinweis an die Bank, dass die Berechnung von Bearbeitungs- und Verwaltungskosten vor dem Hintergrund der neuesten Rechtssprechung rechtswidrig ist wurde von der Bank wie folgt beantwortet:

"Die bestehenden Oberlandesgerichtsurteile, wie auch das vom Oberlandesgericht in Dresden, beziehen sich auf Bearbeitungsgebühren bei Darlehen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind.

Die Bearbeitungsgebühr wurde mit Ihnen individuell vereinbart und im Kreditvertrag in der vereinbarten Höhe ausgewiesen. Wir gehen deshalb von der Rechtmäßigkeit dieser Vereinbarung aus.

Hinzu kommt, dass die gesetzliche Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt. Diese ist bei den Darlehen .... bereits verstrichen..."

Fragen:

1. Gilt bei der Frage der evtl. Verjährung der Darlehensabschluss des ursprünglichen Darlehens (vor 5 Jahren) oder die neue Konditionenvereinbarung (neuer Zins, neue Laufzeit) bei der Verlängerung dieses Darlehens (vor 1 Jahr)?

2. Beginnt die Verjährung tatsächlich schon mit dem Darlehensabschluss oder erst nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit einer Bestimmung? Können die Gebühren rückwirkend eingefordert werden?

3. Kann tatsächlich eine individuelle Vereinbarung unterstellt werden, wenn die Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren nie zur Disposition standen, sondern von der Bank vorgegeben wurden?

4. Darf die Bank unter Berufung auf die Gültigkeit der Vereinbarung a b s o f o r t weiterhin monatliche Verwaltungskosten berechnen oder müßte sie diese nicht -zumindest ab sofort- einstellen?

Es reichen kurze Antworten.

Sehr geehrter Ratsuchender,

guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Nach der aktuellen Rechtsprechung der Obergerichte Frankfurt am Main, Düsseldorf, Karlsruhe, 03.05.2011, Az. 17 U 192/10 , Dresden, 8 U 1461/10 , Bamberg, 3 U 78/10 , Celle, Hamm und Zweibrücken können Bearbeitungsgebühren bei Bankdarlehen auch rückwirkend ( Frage 2.2 ) zurückgefordert werden, wenn die Pflicht zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr auf einer Klausel in den AGB der Bank beruhte.

Die Gerichte begründen dies damit, dass diese Gebühr keine Hauptleistung darstelle und damit die Klausel den Kunden unangemessen benachteilige. Die Bearbeitung des Darlehensantrages ist als üblicher Bestandteil des Kreditvertrages bereits durch die Zinszahlung abgegolten, so dass keine zusätzliche Gebühr erhoben werden dürfe.

Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden, da die Banken die jeweiligen Revisionen vor einer Entscheidung bisher immer zurückgezogen haben. Die Rechtsprechung scheint insoweit gefestigt.

Diese Entscheidungen gelten jedoch nur für Darlehen von Verbrauchern, also nicht für Geschäftsdarlehen.

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine AGB handelt. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich ohne Kenntnis des Vertrages nicht abschließend beurteilen. Wenn die Klausel jedoch einseitig in den Vertrag aufgenommen wurde, nie zur Disposition stand und kein Aushandeln vorlag, dürfte es sich jedoch um eine AGB handeln, so dass die oben genannten Rechtsprechung Anwendung findet ( Frage 3 ).

Wenn also die Klausel eine AGB ist, wovon ich nach erster Einschätzung ausgehe, so ist auch die aktuelle Forderung der Beabreitungsgebühren unrechtmäßig, so dass diese auch zurückverlangt werden können ( Frage 4 ).

Beachten Sie, dass hier eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Diesbezüglich ist es jedoch umstritten, wann diese zu laufen beginnt, ob nämlich mit Zahlung der Gebühr, mit Ende des Kreditvertrages oder mit positiver Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel, wobei ich zu letztem tendiere ( Frage 1 + 2.1 ).

Im für Sie schlechtesten Fall, wären alle Zahlungen vor 2009 damit bereits verjährt. Zahlungen in 2009 würden Ende 2012 verjähren, sofern keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet werden, z. B. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids.

Bleiben Sie daher hartnäckig und schreiben Sie Ihre Bank nochmals an. Verweisen Sie darauf, dass hier AGB vorliegen und es bezüglich der Verjährung darauf ankommt, wann Sie Kenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel erhalten haben, so das keine Verjährung eingetreten ist. Fordern Sie die Bearbeitungsgebühren unter Fristsetzung von 3 Wochen zurück. Sollte die Bank nicht reagieren, so sollten Sie einen Anwalt mandatieren.

Diesbezüglich können Sie sich auch gerne nochmals an mich wenden.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick verschafft.

Schönen Sonntag noch!

Mit freundlichen Grüßen aus Achim,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. September 2012 | 09:26

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