Sehr geehrter Ratsuchender,
guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Nach der aktuellen Rechtsprechung der Obergerichte Frankfurt am Main, Düsseldorf, Karlsruhe, 03.05.2011, Az. 17 U 192/10
, Dresden, 8 U 1461/10
, Bamberg, 3 U 78/10
, Celle, Hamm und Zweibrücken können Bearbeitungsgebühren bei Bankdarlehen auch rückwirkend ( Frage 2.2 ) zurückgefordert werden, wenn die Pflicht zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr auf einer Klausel in den AGB der Bank beruhte.
Die Gerichte begründen dies damit, dass diese Gebühr keine Hauptleistung darstelle und damit die Klausel den Kunden unangemessen benachteilige. Die Bearbeitung des Darlehensantrages ist als üblicher Bestandteil des Kreditvertrages bereits durch die Zinszahlung abgegolten, so dass keine zusätzliche Gebühr erhoben werden dürfe.
Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden, da die Banken die jeweiligen Revisionen vor einer Entscheidung bisher immer zurückgezogen haben. Die Rechtsprechung scheint insoweit gefestigt.
Diese Entscheidungen gelten jedoch nur für Darlehen von Verbrauchern, also nicht für Geschäftsdarlehen.
Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine AGB handelt. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich ohne Kenntnis des Vertrages nicht abschließend beurteilen. Wenn die Klausel jedoch einseitig in den Vertrag aufgenommen wurde, nie zur Disposition stand und kein Aushandeln vorlag, dürfte es sich jedoch um eine AGB handeln, so dass die oben genannten Rechtsprechung Anwendung findet ( Frage 3 ).
Wenn also die Klausel eine AGB ist, wovon ich nach erster Einschätzung ausgehe, so ist auch die aktuelle Forderung der Beabreitungsgebühren unrechtmäßig, so dass diese auch zurückverlangt werden können ( Frage 4 ).
Beachten Sie, dass hier eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Diesbezüglich ist es jedoch umstritten, wann diese zu laufen beginnt, ob nämlich mit Zahlung der Gebühr, mit Ende des Kreditvertrages oder mit positiver Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel, wobei ich zu letztem tendiere ( Frage 1 + 2.1 ).
Im für Sie schlechtesten Fall, wären alle Zahlungen vor 2009 damit bereits verjährt. Zahlungen in 2009 würden Ende 2012 verjähren, sofern keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet werden, z. B. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids.
Bleiben Sie daher hartnäckig und schreiben Sie Ihre Bank nochmals an. Verweisen Sie darauf, dass hier AGB vorliegen und es bezüglich der Verjährung darauf ankommt, wann Sie Kenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel erhalten haben, so das keine Verjährung eingetreten ist. Fordern Sie die Bearbeitungsgebühren unter Fristsetzung von 3 Wochen zurück. Sollte die Bank nicht reagieren, so sollten Sie einen Anwalt mandatieren.
Diesbezüglich können Sie sich auch gerne nochmals an mich wenden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick verschafft.
Schönen Sonntag noch!
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
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