Immobilienkauf und Löschung der eingetragenen(Grund)schuld.
vom 16.1.2024
für 80 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Valentin Becker / Mönchengladbach
Kaufvertrag § 1 Kaufgegenstand (1) Der Verkäufer verkauft der Käuferin zu Alleineigentum das unter I. genannte Wohnungseigentum mit allen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör - im Folgenden auch „Vertragsobjekt" genannt -. (2) Der Verkäufer überträgt der dies annehmenden Käuferin aufschiebend bedingt durch Kaufpreiszahlung alle Eigentümerrechte bezüglich eingetragener oder einzutragender Grundpfandrechte. (3) Der Vertragsgegenstand ist in Abt. ... III des Kaufgegenstandes anzufordern, für alle am Vertrag und dessen Finanzierung Beteiligten gem. § 873 Abs. 2 BGB entgegen zu nehmen und zu verwenden. ... b) Zahlungsanweisung: Zahlungen der Grundschuldgläubigerin / Bank sind ausschließlich gemäß der Regelung des vorerwähnten Kaufvertrages zu leisten.