Immobilienkauf und Löschung der eingetragenen(Grund)schuld.
vom 16.1.2024
für 80 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Valentin Becker / Mönchengladbach
Er erteilt daher der Käuferin Vollmacht, vollstreckbare (§ 800 ZPO) Grundpfandrechte in unbegrenzter Höhe und mit beliebigen Zins- und Nebenleistungen zu bestellen. (2) Mitwirkungspflicht und Vollmacht bestehen nur: –wenn von der Vollmacht vor dem amtierenden Notar oder dessen Vertreter Gebrauch gemacht wird, –für Grundpfandrechte zugunsten von Kreditinstituten mit Sitz in Deutschland, –und wenn die Grundpfandrechtsbestellungsurkunde nachfolgende Bestimmungen a), b) und c) enthält: a) Sicherungsabrede: Die Grundschuldgläubigerin/Bank darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld der Käuferin geleistet hat. ... b) Zahlungsanweisung: Zahlungen der Grundschuldgläubigerin / Bank sind ausschließlich gemäß der Regelung des vorerwähnten Kaufvertrages zu leisten.