Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Sachverhaltsschilderung spricht in der Tat dafür, dass Sie gute Chancen auf eine erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Ansprüche haben.
1)
Zum einen können Sie gegenüber dem Verkäufer zu Ihrem Gunsten das Urteil des BGH vom 10.02.2012 (Az.: V ZR 51/11
) anführen, in dem das Gericht ein sittenwidriges Geschäft bzw. Wucher deswegen annahm, da ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorlag. In dem zitierten Fall lag der tatsächliche Wert der Immobilie um die Hälfte niedriger als der Verkaufspreis. In der Folge wurde das Geschäft rückabgewickelt, was ihrem formulierten Anliegen entspricht.
Die Beweislast dafür, dass die genannte Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt tragen Sie. Letztlich wird daher wohl ein Gutachten einzuholen sein, der den tatsächlichen Wert der Immobilie bestätigt. Die von Ihnen durchgeführte Schnellprüfung genügt einem solchen Beweis selbstverständlich nicht.
Der Anspruch dürfte auch noch nicht verjährt sein. Ausschlaggebend für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme. Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie erst vor kurzem von dem geringeren Wert der Immobilie erfahren. Eine Verjährung liegt daher nicht vor.
2)
Ob darüber hinaus auch die Bank zur Haftung herangezogen werden kann ist zweifelhaft. Dies gelänge höchsten dann, wenn ihr nachgewiesen werden kann, dass Sie von dem Missverhältnis Kenntnis erlangt hatte.
3)
Die Haftung des Verkäufers in seiner Funktion als Darlehensvermittler könnte sich aus der vorliegenden Falschberatung ergeben. Sollte sich der Eigenheimkredit insgesamt als ungünstiger darstellen, hat der Vermittler hierfür zu haften. Aufgrund des zu Ihnen bestehenden Vermittlungsvertrages wurde ein Treueverhältnis begründet, dass den Vermittler zur Wahrung und Förderung Ihrer Interessen verpflichtet hätte. Diese Pflicht hat er vermutlich verletzt. Nämlich dann, wenn der konkret abgeschlossene Darlehensvertrag Ihren erkennbaren bzw. bekundeten Interessen zuwiderliefen. In diesem Fall kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben. Dafür muss aber zunächst festgestellt werden, ob Ihre Interessen objektiv verletzt wurden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine andere Kreditform Ihren Interessen eher entsprochen hätte.
Darüber hinaus kommt noch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB
in Frage. So führen vorsätzlich oder grob fahrlässige anleger- oder objektwidrige Empfehlungen des Anlageberaters, der die Schädigung des Anlegers billigend in Kauf nimmt, zur Haftung nach § 825 BGB
. Hier deutet viel darauf hin, dass der Darlehensvermittler ausschließlich zum eigenen Wohle und unter Vernachlässigung Ihrer Interessen handelte. Eigenes Gewinnstreben scheint hier klar im Vordergrund gestanden zu haben.
4)
Eine weitere Möglichkeit, sich von dem Vertrag zu lösen bzw. Schadensersatzansprüche geltend zu machen, besteht, wenn der Darlehensvermittler seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Diese ergeben sich aus § 655a BGB
in Verbindung mit Artikel 247 § 1 ff. und den dazugehörigen Anlagen. Anhand der genannten Quellen können Sie sich einen ersten Eindruck verschaffen, ob eine Verletzung seiner InfoPflichten vorliegen könnte. Weitere Möglichkeiten der Vertragsrückabwicklung könnten sich aus der Tatsache ergeben, dass ein Haustürgeschäft vorliegen könnte. Um dies näher bestimmen zu können, wären jedoch zusätzliche Informationen notwendig.
5)
Im Ergebnis stehen Ihre Chancen nicht schlecht. Sie sollten dem Verkäufer zunächst außergerichtlich eine Frist zur Rückabwicklung des Geschäfts auffordern. Zur Bezifferung Ihres Schadensersatzes kann an dieser Stelle keine Auskunft erteilt werden, da dieser einzelfallabhängig zu beziffern ist.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen