Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für die Beantwortung unterstelle ich, dass es sich vorliegend um ein Steuersparmodell gehandelt hat, das ab Anfang der 90er Jahre umfangreich vermittelt wurde. Dabei wurde oft durch Vermittler der Kaufvertrag nebst passendem Kreditvertrag zusammen vermittelt.
Vielfach waren die Immobilien nicht den Preis wert zu dem sie verkauft wurden. Wurden dann aufgrund nicht ausreichender Mietzahlungen bzw. ausbleibender Steuervorteile die Kredite notleidend und durch die Verwertung der Immobilie nur zum Teil getilgt, so blieben die Kunden auf den Restverbindlichkeiten sitzen.
Aufgrund der Masse und Vielzahl der geschädigten Kunden und Fälle hat sich die Rechtsprechung umfangreich mit der Thematik beschäftigt.
Für geschädigte Käufer kommt ein Widerruf des Kreditvertrages in Betracht. Nach der Rechtsprechung besteht ein Widerrufsrecht nach dem früheren Haustürwiderrufsgesetz auch bei einem Verbraucherkredit wenn das Geschäft als sogenanntes Haustürgeschäft abgeschlossen worden ist. Ein solches Geschäft liegt vor, wenn der Verbraucher zum Abschluss des Vertrages an seinem Arbeitsplatz oder einer Wohnung aufgesucht worden ist.
Wenn der Kreditvertrag mit dem Immobilienkaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet, führt der Widerruf des Darlehensvertrages auch zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Konkret bedeutet dies, das der Käufer und Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nicht zurückzahlen muss und das Eigentum an der Immobilien wieder auf den Verkäufer übergeht. Dann erfolgt die weitere Rückabwicklung zwischen dem Kreditgeber und dem Verkäufer des finanzierten Objektes.
Eine wirtschaftliche Einheit liegt insbesondere vor, wenn aus Sicht des Verbrauchers der Veräußerer und der Darlehensgeber gemeinsam wie eine Vertragspartei gegenüberstehen.
Gergelt sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Geschäften in den § 357
, 358 BGB
.
Des Weiteren käme Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung in Betracht. Bei einem institutionellen Zusammenarbeiten zwischen dem Anbieter und der Bank können dem durch den Anbieter oder seinem Vermittler arglistig getäuschten Kreditnehmer auch direkte Schadensersatzansprüche gegen die Bank zustehen. Soweit die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet, kommen Aufklärungspflichten in Betracht aus deren Verletzung sich Schadensersatzansprüche ergeben können.
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine abschliessende Beurteilung Ihres Falles in diesem Rahmen nicht möglich ist. Die Rückabwicklung von bzw. Haftung in sog. "Schrottimmobilienfinanzierungen" ist komplex und maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig.
Ich empfehle Ihnen dringend einen Kollegen vor Ort aufzusuchen und diesem unter Vorlage der konkreten Vertragsunterlagen (Kredit- und kaufvertrag etc.) zu beauftragen die für Sie in Betracht kommenden Möglichkeiten zu prüfen.
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