Aufenthalt - Ukraine
vom 25.11.2024
für 40 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg / Stuttgart
Kürzlich wurde sie vom Amt für Migration und Integration informiert, dass ihre Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 51 Abs. 1 AufenthG erloschen sein könne, und sie wurde aufgefordert nachzuweisen, dass sie sich während des genannten Zeitraums weniger als 180 Tage außerhalb Deutschlands aufgehalten hat.