Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Vorab:
Allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist der gesicherte Lebensunterhalt, worunter auch ein Krankenversicherungsschutz fällt. Dieser muss unbefristet sein. Zudem muss der Leistungsspektrum der Krankenversicherung zumindest jenem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Ob es sich bei der bestehenden Krankenversicherung um eine gesetzliche oder private handelt und ob diese im In- oder Ausland abgeschlossen wurde, ist gleichgültig.
Nun zu Ihren Fragen.
Zu 1.
Nach Ablauf des nationalen Visums ist die Ausreise geboten. Eine Fiktionsbescheinigung ist im Prinzip nichts anderes als die Bescheinigung darüber, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde. Deswegen wird eine Fiktionsbescheinigung ohne Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.
Zu 2.
Entscheidendes Kriterium für die Aufnahme in die Krankenversicherung ist nicht die Art des Aufenthaltstitels, sondern der Ort des gewöhnlichen, rechtmäßigen Aufenthalts. Wenn Ihre Ehefrau mit einem Familienzusammenführungsvisum zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach Deutschland eingereist ist, hat sie Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgenommen. Damit hat sie einen Anspruch darauf, in die Versicherung aufgenommen zu werden.
In der Praxis mag dies im Einzelfall daran scheitern, dass die Entscheider bei der Versicherung lediglich das Wort "Visum" hören und deswegen gleich davon ausgehen, dass die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht erfüllt ist. Insofern würde ich Ihnen anraten, Ihre Versicherungsgesellschaft auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten beim Ehegattennachzug aufmerksam zu machen, nämlich dass die Einreise auf Grundlage eines FZF-Visums erfolgt und sodann im Inland eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen ist, jedoch ab Einreise mit dem Visum der gewöhnliche Wohnsitz im Inland begründet ist, und auf Aufnahme Ihrer Ehefrau zu bestehen.
Zu 3.
Dies genügt nicht, es muss ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen.
Sofern Sie weitere rechtliche Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Melden Sie sich am besten kurz per E-Mail bei mir und ich helfe Ihnen sehr gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
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