Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Da Sie bereits seit 23 Jahren in Deutschland leben, gehe ich davon aus, dass Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht entweder aufgrund einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG
oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß § 9 a AufenthG
besitzen. Ihr Ehemann hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG
, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs erfüllt sind.
Grundsätzlich setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit einem Visum eingereist ist, aus dem sich auch der Zweck der Einreise, nämlich der Ehegattennachzug, ergibt. Hiervon kann jedoch abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG
erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 AufenthG
). Darüberhinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet (so genanntes nationales Visum gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG
) oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2
Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind (§ 39 Abs. 1 Nr. 1
und 3 Aufenthaltsverordnung). Dies wäre z.B. der Fall, wenn Ihr Ehemann sich nach der Einreise mit seinem Jahresvisum zur ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik entscheidet.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach § 30 Abs. 1 AufenthG
setzt grundsätzlich auch voraus, dass der nachziehende Ehegatte sich mindestens auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Erforderlich ist hierzu ein Zertifikat über das Sprachniveau A 1 GER. Vom Nachweis der Sprachkenntnisse sieht § 30 Abs. 1 AufenthG
Ausnahmen vor. Inwieweit diese für Ihren Ehemann infrage kommen, lässt sich leider aus Ihren Angaben nicht entnehmen.
Schließlich setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auch voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 5 Abs. 1 1 AufenthG
). Auch hierzu keine näheren Angaben leider nicht entnommen werden. Allein die Tatsache, dass Sie selbst Sozialleistungen (welche?) beziehen, ist nicht entscheidend, insbesondere wenn der Lebensunterhalt Ihres Ehemannes anderweitig gesichert ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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Vielen Dank schon mal für die Antwort.
Ich habe lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung (ThG) nach Paragraph 23, Absatz 2.
Mein Mann kann sehr gut deutsch sprechen, da er in Deutschland in den 70ern studiert hat und wir auch damals in Deutschland geheiratet haben.
Er ist selbst in der Lage sein Lebensunterhalt zu finanzieren.
Er hat in den letzten Jahren immer ein Jahresvisum erhalten.
Vor zwei Jahren hat er zum ersten Mal sogar ein ZWEIJAHRES Visum bekommen.
Ich bitte um eine erneute Antwort mit den neuen Erkenntnissen!
Besten Dank im Voraus!
Sehr geehrte Fragestellerin,
gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
gilt die Ihnen ursprünglich erteilte Aufenthaltsgenehmigung, die offenbar nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057
) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erfolgt ist, seit 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
fort. Aufgrund dieser von Gesetzes wegen eingetretenen Überleitung können Sie als Inhaber der Ihnen ursprünglich erteilten Aufenthaltsgenehmigung die sich aus einer Niederlassungserlaubnis ergebenden Rechte in Anspruch nehmen, ohne dass es der förmlichen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bedarf. Sie sind also, wie ich schon bei der Beantwortung Ihrer Anfrage vermutet habe, im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und damit im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Aus Ihrer Nachfrage ergeben sich somit keine neuen Erkenntnisse. Ihr Ehemann hat bei der nächsten Einreise aufgrund eines erneuten nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt ( § 6 Abs. 4 AufenthG
) die Möglichkeit, bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs gemäß § 30 AufenthG
zu beantragen (§ 39 Satz 1 Nr. 1
Aufenthaltsverordnung).
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt