- War das abwechselnde Einreisen über zwei Pässe rechtens oder nicht?
Nein. § 20 Abs. 1 SDÜ sieht vor: Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an.
Trotz der 2 Pässe ist Ihre Ehefrau nur eine einzige Drittausländerin und somit der Aufenthalt unrechtmäßig.
Hier einschlägig ist auch § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufentG.
- Ist dies eine Falschangabe die zur Verweigerung des Nachzugs führen kann?
Ja. Siehe Art. 5 Abs. 2 AufenthG
:
"Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat."
Siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
und die letzte Antwort.
- Muss sie eine Geldbuße und ein Einreiseverbot fürchten.
Vgl. § 95 Abs. 2 Nr.2 AufenthG
:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht."
Ein Einreiseverbot zu diesem Zeitpunkt vermag ich nicht zu erkennen. Dies ist in der Regel nur nach Ausweisung bzw. Abschiebung möglich. Die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis kann allerdings erfolgen.
- Was sind nun die besten Schritte? Zurücknahme des Antrags, einfach Abwarten, nachträgliche Korrektur oder selbstanzeige?
Eine Empfehlung hier zu geben ist problematisch. Sie müssen verstehen, dass jede der genannten Möglichkeiten Probleme mit sich bringen werden. Ich würde dazu raten, die falsche Angaben auf jeden Fall zu korrigieren.
Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u.a. voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Hier anwendbar wäre § 55 Abs. 2:
"Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1.in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,
soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde"
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes hierzu wäre auch zu empfehlen, um die Situation zu entschärfen. Gerne können Sie mich bei Bedarf unverbindlich kontaktieren. Bei einer Beauftragung werde ich diese Erstberatungsgebühr anrechnen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
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Diese Antwort ist vom 16.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
16.07.2011 | 15:27
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Hätte die Ausländerbehörde die existenz der kroatischen Staatsbürgerschaft herausgefunden, wenn wir diese nicht beim Antrag angegeben hätten?
Wird denn die Ausländerbehörde überhaupt den kroatischen Pass stattgefundenen Einreisen nach Deutschland prüfen? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.07.2011 | 17:02
Das weiß ich nicht. Es geht um interne Arbeitsweise, die man nicht kennt.
Mit freundlichen Grüßen