Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheits- risiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden.
Sie bekäme aber nur ein Visum. Eine Aufenthaltserlaubnis wird erst erteil, wenn das Kind geboren wird.
2.
lesen Sie unter
http://www.germania.diplo.de/contentblob/3928420/Daten/5122161/nachzugzumdtkind.pdf
3.
Mit Aufenthaltserlaubnis (sowohl als Mutter eines Deutschen als auch als Ehefrau) ist die Erwerbstätigkeit automatisch gestattet. Mit dem Visum zum Zwecke der Entbindung allerdings nicht und wird auch nicht genehmigt.
4.
Nur, wenn sie nur über ein Visum verfügt. Das wäre dann nicht rechtmäßig.
5.
Nein, da für den Verlust die Annahme der russischen Staatsangehörigkeit durch ein deutsches Familiengericht genehmigt werden müsste. Ohne diese Genehmigung, dann verliert das deutsche Kind in der Regel die D. Staatsangehörigkeit nicht (§26 Abs. 4 StAG).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen