Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können, ausländerrechtlich betrachtet, jederzeit heiraten. Allerdings wird die Ausländerbehörde grundsätzlich verlangen, dass Ihre Ehefrau dann regulär das Visumverfahren aus China betreibt und ggf. wieder ausreist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nämlich die Einreise "mit dem erforderlichen Visum" grundsätzlich voraus (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Es macht dabei dann keinen Unterschied, ob Sie in Deutschland, Griechenland oder beispielsweise Dänemark geheiratet haben.
Unabhängig davon ist ein touristischer oder Besuchsaufenthalt jederzeit möglich mit einem Schengen-Visum. Die Zwischenzeit bis zur Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug können Sie auf diesem Wege für Ihr Beisammensein nutzen.
Entsprechendes gilt für die Sprachkenntnisse mindestens des Niveaus A1. Ihre Ehefrau könnte im Rahmen des Besuchs nebenbei den Sprachkurs besuchen. Nur ausnahmsweise wird auf den Nachweis der Sprachkenntnisse verzichtet - die Ausnahmefälle des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind enge gefasst. Deutsche Sprachkenntnisse sind ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5. der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f ist,
6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen,
7. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18c Absatz 3 und § 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, oder
8. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d war.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich habe schon so etwas befürchtet.
Das grundsätzliche Problem einer potentiell nötigen Ausreise, Zitat: "Allerdings wird die Ausländerbehörde grundsätzlich verlangen, dass Ihre Ehefrau dann regulär das Visumverfahren aus China betreibt und ggf. wieder ausreist." ist die aktuelle Sachlage in China. Dort wird man nach Einreise über mehrere Wochen in zentrale Einrichtungen am Erst-Ankunfts-Ort in Quarantäne geschickt, zusätzlich besteht die Möglichkeit nach Weiterreise nochmal am Zielort in Quarantäne gehen zu müssen.
Dies möchte ich meiner Partnerin nicht zumuten. Könnte diese Quarantäne Regelung als Härtefall gelten und damit ein Visumverfahren ohne Ausreise über zum Beispiel das Auswärtige Amt in Berlin erleichtern?
Danke & Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
allgemeine Erschwernisse, die aktuell jeden chinesischen Staatsbürger bei Ein- und Ausreise treffen, gehören leider nicht zu den Gründen, die eine Ausnahme rechtfertigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stellt auf die "besonderen Umstände des Einzelfalls" ab. Das könnten etwa Krankheit oder eine Schwangerschaft sein.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt