Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, Verurteilungen im Ausland sind beachtlich.
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (z.B. Visum oder Aufenthaltserlaubnis) regelt das Aufenthaltsgesetz, dass keine Ausweisungsgründe vorliegen dürfen. Ein Straftat kann darunter fallen.
Für den Ehegattennachzug gilt aber die Besonderheit, dass ein Ausweisungsgrund nicht automatisch die Erteilung verhindert, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands nach dessen Art, Aktualität u. Gewicht die Versagung der Familienzusammenführung bzw. der weiteren Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechtfertigen vermag. Bei der Ermessensausübung ist das durch die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes hervorgerufene öffentl Interesse an einer Aufenthaltsversagung mit dem individuellen, grundrechtl. geschützten Interesse des den Nachzug begehrenden Angehörigen iVm dem ebenfalls grundrechtl geschützten Interesse des Stammberechtigten abzuwägen. Die Behörde hat hierbei das besondere Gewicht, das Ehe u. Familie verfassungsrechtlich beizumessen ist, zu beachten, u. die Folgen der Versagung des Aufenthalts für den Nachziehenden, insb. aber für seine von ihm abhängigen Familienangehörigen in die Ermessensabwägung einzustellen.
In der Regel wird ein Führungszeugnis angefordert, sobald man erklärt, dass eine Vorstrafe vorliegt.
Es ist empfehlenswert, sich bei der Antragstellung vertreten zu lassen, um die von der Behörde nach Ermessen zu treffenden Entscheidung zu beeinflüssen.
Auszugehen ist aber davon, dass die Strafe nicht mehr berücksichtigt werden kann, wenn schon 20 Jahre vergangen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Vielen Dank fuer die schnelle Antwort.
Wenn Sie Ehegattennachzug schreiben, bedeutet das dass ich vorher schon in D angemeldet sein muss, und wenn ja wie lange?
Frage zum Führungszeugnis : wo wird das angefordert? Können wir ein Führungszeugnis bei derselben Stelle anfordern die das Ausländeramt benutzt? Es wäre doch sicherlich hilfreich genau zu wissen was da drin steht, und ob es überhaupt die Straftat nach so langer Zeit noch aufführt.
Und in Sachen Verjährung: Sie schreiben: Auszugehen ist aber davon, dass die Strafe nicht mehr berücksichtigt werden kann.... Was ist die genaue Frist, oder bis zu wieviel Jahren werden Strafen berücksichtigt? Und gelten da unterschiedliche Fristen fuer unterschiedliche Straftaten?
Wenn Sie Ehegattennachzug schreiben, bedeutet das dass ich vorher schon in D angemeldet sein muss, und wenn ja wie lange?
Sie müssen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben, in der Praxis ist dies schon mit der Anmietung einer Wohnung auf der Stelle möglich.
Frage zum Führungszeugnis : wo wird das angefordert? Können wir ein Führungszeugnis bei derselben Stelle anfordern die das Ausländeramt benutzt? Es wäre doch sicherlich hilfreich genau zu wissen was da drin steht, und ob es überhaupt die Straftat nach so langer Zeit noch aufführt.
Und in Sachen Verjährung: Sie schreiben: Auszugehen ist aber davon, dass die Strafe nicht mehr berücksichtigt werden kann.... Was ist die genaue Frist, oder bis zu wieviel Jahren werden Strafen berücksichtigt? Und gelten da unterschiedliche Fristen fuer unterschiedliche Straftaten?
Wo Sie ein Führungszeugnis in den USA erhalten, kann ich leider nicht sagen. Die Ausländerbehörde wird auch keinen anfordern, sondern ggf. dies zur Auflage für die Erteilung machen.
Die Fristen gelten ja je nach Tat. Maximal sind 20 Jahre für die Löschung.