Xtausenddreihundert) c)Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und ähnlichen Zu-wendungen liegt, soweit diese nicht durch Betriebsvereinbarungen geregelt sind, im freien Ermessen der Firma und begründen keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne den ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt. d)Der sich aus der Gehaltsabrechnung ergebende Auszahlungsbetrag wird entsprechend der betrieblichen Regelung zum Ende eines jeden Kalender-monats überwiesen. e)Der Mitarbeiter hat die Gehaltsabrechnung und –zahlung unverzüglich zu überprüfen sowie zuviel gezahltes Entgelt anzuzeigen und zurückzuzahlen. Er kann sich auf den Einwand der Entreicherung nicht berufen, wenn er die Überzahlung erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder wenn die Überzahlung auf Umständen beruht, die er zu vertreten hat. f)Die Vergütung von Mehr- Sonn- und Feiertagsarbeit, Reisezeit, Weihnachts-gratifikation und Urlaubsgeld ist bei der Festlegung der Bezüge berücksichtigt. g)Abtretung und Verpfändung von Gehaltsbestandteilen an Dritte sind ausgeschlossen (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/399.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 399 BGB: Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung">§ 399 BGB</a>). h)Der Mitarbeiter erhält einen Bonusbetrag gemäß Zielvereinbarung unter Berücksichtigung der für ein Planjahr jeweils neu festzulegenden Zielsetzung.