Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Ich möchte gerne wissen, ob der Arbeitgeber das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zurück fordern kann?"
Sie müssen nach Ihrer Schilderung weder das Urlaubsgeld noch das Weihnachtsgeld zurückzahlen.
Ihre Fragestellung betrifft die Rückzahlungsverpflichtung von sog. Gratifikationen ( Weihnachts- und Urlaubsgeld) mit einer vertraglich vereinbarten Rückzahlungsklausel.
Diese Gratifikationen sind Entgelt für die Arbeit im vergangenen Jahr und für die zukünftige Betriebstreue.
A) Urlaubsgeld
Ihr im Juni letzten Jahres ausgezahltes Urlaubsgeld wird der Arbeitgeber nicht zurückfordern können.
Das Urlaubsgeld ist nicht im Bundesurlaubsgesetz geregelt, sondern im Gegensatz zum Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG
) eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die hier bei Ihnen einzelvertraglich geregelt wurde.
Da Sie nicht im vergangenen Jahr aus dem Betrieb ausgeschieden sind, hat Ihr Arbeitgeber auch nicht zu viel Urlaubsgeld geleistet, sodass ein Rückforderungsanspruch entfällt.
B) Weihnachtsgeld
Die von Ihnen geforderte Betriebstreue reicht hier ausweislich Ihrer Klausel im Arbeitsvertrag bis zum 31.03. des Jahres.
Daher können Sie den Vertrag unter Einhaltung der für Sie geltenden Kündigungsfrist zum 31.03. kündigen ohne Ihre Gratifikation zu verlieren.
Ihre Klausel lautet:
"erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.März des folgeneden Jahres"
Sie beenden durch Ihre Kündigung zum 31.03. das Arbeitsverhältnis aber erst am 31.03. um 24 Uhr, sodass Ihr Arbeitsverhältnis am 31.03. noch Bestand hat und nicht von der Klausel erfasst wird.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 20.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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