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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage geschrieben am 03.12.2012 16-08-23 Uhr Anspruch auf Urlaubs- & Weihnachtsgeld?
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
| Einsatz: € 50,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Für einen Anspruch auf ein Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld bedarf es zunächst einer Anspruchsgrundlage. Dieser Anspruch kann sich unter anderem aus
• dem Arbeitsvertrag,
• einer betrieblichen Übung,
• einer Betriebsvereinbarung,
• eine Gesamtzusage,
• dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder
• einem Tarifvertrag
ergeben (vgl. Jurion Stichwort „Wartezeit" unter Punkt 16).
Laut Ihrer Aussage kommt eine Betriebsvereinbarung od. ein Tarifvertrag hier nicht zur Anwendung. Es wäre allerdings noch von Interesse, ob es eine
• betrieblichen Übung,
oder
• eine Gesamtzusage,
in der Firma gibt. Denn in der Regel ist die Auszahlung der jeweiligen Sonderzahlung von weitere Voraussetzungen abhängig (meist Wartezeit, d.h. man muss bis zu einem bestimmten Monat oder ein Jahr lang in der Firma gearbeitet haben o.ä., damit man Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld erhält, d.h. der Anspruch auf das Urlaubs-/Weihnachtsgeld überhaupt entsteht) (vgl. Jurion Stichwort „Wartezeit" unter Punkt 16).
Ob es solche Vereinbarungen/Übungen gibt, entzieht sich meiner Kenntnis, da Sie dazu keine Ausführungen getroffen haben.
Sollte keine ausdrückliche oder stillschweigende Reglung in der Firma herrschen, wann/unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld erhält, würde ich an Ihrer Stelle die volle Summe fordern. Diesbezüglich können Sie sich auf den sog. Gleichbehandlungrundsatz stützen.
Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwenigen Unterlagen - möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Sehr geehrter Herr Winkelmann,
sehen Sie es mir bitte nach wenn ich nicht so recht schlau aus Ihrer Antwort geworden bin.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe kann allenfalls eine Wartezeit zu meinem Nachteil sein. Diese ist ja wie erwähnt (ich hatte Ihnen den wortwörtlichen Vertragstext als Auszug der relevanten Stellen aufgeführt) nicht geregelt.
Über mögliche weiterführende Regelungen (was Sie genau damit meinen hat sich mir nicht erschlossen - BVs und Traiffverträge fallen ja weg da weder BR noch AN Vetretung vorhanden und ich per Vertrag "außertariflich" behandelt werde) habe ich weder zu Beginn der Beschäftigung noch zum Ende Kenntnis erhalten. Wenn in meinem Vertrag ohne Hinweis auf eine Freiwilligkeit seitens des AG Sonderzahlungen vereinbart werden, ist eine betriebliche Übung oder Gesamstzusage dann überhaupt in irgendeiner Weise relevant? Individualrechtlich kann man doch nahezu alles vereinbaren?
Mir ist bewußt das Sie keine maßgeschneiderte Auskunft geben können und nur auf den Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen antworten können.
Ein kurzes Schreiben meinerseits an den AG mit Hinweis auf die fehlenden "Wartezeiten" bzw. fehlenden "Regelungen zum Erwerb eines Anspruchs" auf Urlaubs- und Weihnachtegeld, dem Hinweis auf den Gleichbehandlungrundsatz und der Forderung der vollen Beträge sollte also aus Ihrer Sicht angemessen und nicht zu hoch gegriffen sein?
Falls ja werde ich dies so angehen und im Falle eines sich anbahnenden Rechtstreits auf Sie zwecks Mandat gerne zurückkommen.
Vielen Dank für Ihre Mühen :-)
Viell. hatte ich mich falsch ausgedrückt:
Wenn in Ihrem Vertrag ohne Hinweis auf eine Freiwilligkeit seitens des AG Sonderzahlungen vereinbart werden, ist eine betriebliche Übung oder Gesamstzusage dann NICHT relevant (jedenfalls nicht für Sie).
Da Sie noch in den Zeitraum der Auszahlung des Weih.-Geldes fielen und auch Urlaub genommen haben, würde ich an Ihrer Stelle das volle Weih.- und das Urlaubsgeld fordern.