Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten:
Da Sie seit 6 Jahren beschäftigt sind, beträgt die gesetzliche Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber zwei Monate zum ende eines Monats. Eine vertragliche, hiervon abweichende Vereinbarung einer Kündigungsfrist ist nur zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist. In Ihrem Fall ist je nach Zeitpunkt der Kündigung mal die vertraglich vereinbarte Frist zum Quartalsende länger und mal die gesetzliche Frist von zwei Monaten zum Monatsende. In der Gesamtbetrachtung wird man aber sagen können, dass die vereinbarte Frist ungünstiger ist und somit die gesetzliche von 2 Monaten zum Monatsende zu gelten hat.
Die Anzahl der Beschäftigten ist für die Kündigungsfrist nicht relevant, wohl aber für den Kündigungsschutz. Danach ist bei Betrieben ab 5 Arbeitnehmern eine Kündigung auch unter Einhaltung der Kündigungsfrist rechtsunwirksam, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Bei Ihnen kommt nur eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht. Dies aber auch nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber nach Auflösung Ihres Unternehmens keine weiteren Einsatzmöglichkeiten für Sie hat, d.h. wenn Ihre Tätigkeit nicht auch an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb des Betriebes ausgeübt werden kann. Abhängig ist diese Frage wiederum von der Betrachtung Ihrer Firma und dem Mutterkonzern als Betriebseinheit. Aus der Entfernung ist diese Frage ohne Kenntnis weiterer Einzelheiten nicht abschließend zu klären. Ich vermute jedoch, dass es sich arbeitsrechtlich um eine Betriebseinheit handelt.
Zu Ihren Fragen bezüglich einer Abfindung ist folgendes zu sagen:
Eine Abfindung steht Ihnen grundsätzlich nicht zu, wenn die Kündigung rechtmäßig ist. Abfindungen werden in der Regel gezahlt, damit der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt und die Kündigung akzeptiert.
Die Höhe der Abfindung bemißßt sich an zweierlei: Dem Bruttomonatslohn und der Beschäftigungsdauer. Als Maßstab gilt 1 Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr, bei Ihnen also drei Bruttomonatslöhne. Der durchschnittlich Monatslohn erechnet sich in diesem Zusammenhang auch aus den über das Jahr erhaltenen Tantiemen, Sonderzulagen wie Ulaubs- und Weihnachstgeld etc. (sprich der gesamte Verdienst eines Jahres inkl. aller Sonderzahlungen geteilt durch 12 = Bruttomonatslohn).
Bitte beachten Sie aber, dass wenn Ihnen unter Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung angeboten wird, sie eine Sperre bei der Agentur für Arbeit von bis zu 12 Wochen riskieren und sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Leistung von Arbeitslosengeld haben. Lesen Sie hierzu bitte auch meinen Artikel bei www.123recht.net.
Da die Tantieme verdienten Lohn und nicht etwa eine Gratifikation darstellt, ist der Ausschluss von Mitarbeitern im Fall des Ausscheidens oder der Eigenkündigung sittenwidrig bzw. eine unzulässige Kündigungserschwerung. Den Anspruch auf Zahlung der Tantieme hätten Sie demnach auch wenn sie erst im Januar gezahlt wird.
Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marc Kohlenbach
Rechtsanwalt
Bachemer Str. 176-178
50931 Köln
0221/2828390
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