Dagegen ging Herr F.s Anwalt vor Gericht. Das Gericht urteilte, dass der Nachfolgeschein fristgemäß beim AG eingegangen ist und "Die Frage, ob der Kläger seine Anzeigepflicht aus <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 5 EntgFG: Anzeige- und Nachweispflichten">§ 5 Abs. 1 EFZG</a> genügte und ob die Abmahnung insoweit zutreffend war, bedurfte keiner Entscheidung, da jedenfalls die auf Erfüllung der Nachweispflicht bezogene Behauptung ( der Beklagten )falsch und daher die gesamte Abmahnung aus der Personalakte zu entnehmen ist.... Die Anfrage von Herrn F. an sein Personalbüro mit dem Hinweis auf das Urteil und die dortige Feststellung , dass das Gericht dazu "keine Entscheidung" getroffen hätte, wurde ihm damit beantwortet, dass der Richter " mündlich in der Verhandlung den Vorwurf der Verletzung der Anzeigepflicht für berechtigt gehalten hätte".