Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Frage des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes (z.B. Anwaltskosten) sind eine zivilrechtliche Angelegenheit, über die der Zivilrichter entscheiden wird.
Aufgrund der mir bekannten Umstände ist in der Tat von einem Schmerzensgeldanspruch auszugehen. Zwar haben Sie sich durch die Provokationen zu der Tätlichkeit herausgefordert gefühlt, was jedoch nichts an der Rechtswidrigkeit Ihrer Handlung ändert. Eine Rechtfertigung - dann würde kein Schmerzensgeld und kein Schadensersatz verlangt werden können - käme etwa in Betracht, wenn Sie in Notwehr gehandelt hätten. Laut Ihrer Schilderung ging zwar eine verbale Auseinandersetzung vorweg, die Tätlichkeit haben jedoch Sie durch das Haareziehen begonnen. Das bedeutet, dass Sie nicht in Notwehr gehandelt haben.
Die Frage nach der Höhe des Schmerzensgeld kann nicht so einfach beantwortet werden, da es hier auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ankommt. Es spielt zum Beispiel eine Rolle, wie lange die Geschädigte ärztlich behandelt werden musste, in welchem Umfang sie Schmerzen erlitten hat, welcher Zahn betroffen ist, ob er ganz oder teilweise abgebrochen ist, ob und wie dies kosmetisch behoben werden kann. Umgekehrt wird aber auch zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass Sie aufgrund der Affäre mit Ihrem Freund emotional aufgebracht waren und dass die Geschädigte Sie verbal provoziert hat. Eine Aussage über die Höhe des Schmerzensgeldes wäre gegenwärtig reine Spekulation und kann allenfalls in Kenntnis der Strafakte prgonostiziert werden.
Die Anwaltskosten stellen grundsätzlich auch eine ersatzfähige Schadensposition dar. Sie werden diese begleichen müssen, wenn die Gegnerin mit Ihrem Anspruch vollständig im Recht ist. Sollte der Richter allerdings zum Urteil gelangen, dass die Schmerzensgeldforderung überhöht ist, so dass auch die Gegnerin teilweise unterliegt, werden Sie Gerichts- und Anwaltskosten nur teilweise tragen müssen.
Sollte die Geschädigte noch keine zivilrechtliche Klage erhoben haben, sollten Sie bereits im Vorfeld eine Einigung anstreben, um die Kostenlast gering zu halten. Zudem möchte ich Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass aufgrund Ihrer Arbeitslosigkeit die Beantragung von Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Für die zivilrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich der Verteidigung gegen den Schmerzensgeldanspruch würden die Kosten eines von Ihnen beauftragten Anwalts und die Gerichtskosten von der Staatskasse getragen werden, soweit eine Verteidigung gegen die Ansprüche Aussicht auf Erfolg hat. Ich empfehle Ihnen daher dringen, einem Anwalt das zivilrechtliche Mandat zu übertragen.
In der Strafsache sollten Sie das Video der Polizei zur Verfügung stellen, falls noch nicht geschehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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