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privater Kfz-Kauf im März 2016

3. September 2016 10:21 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Mai

Am 08. März diesen Jahres habe ich einen gebrauchten PKW mit einer Laufleistung von 124100 km von Privat mit einem Kaufvertrag gekauft. Der Kaufvertrag enthält den Passus "unter Ausschluss jeglicher Sachmängel-Haftung, Gewährleistung oder Garantie". Nach einiger Zeit stellte ich fest, dass der von mir gekaufte Polo einen nicht normalen Ölverbrauch hatte (ca. 1 l auf 1000 km). Bei Nachfragen erklärte man mir, dass dieses noch im fast normalen Bereich liege.
Das Fahrzeug hat jetzt ca. 10000 km mehr gelaufen und der Ölverbrauch ist angestiegen. Daraufhin bin ich in einer ortsansässigen Kfz-Werkstatt gewesen, habe dort mein Problem geschildert. Der Inhaber der Werkstatt hat daraufhin den Motor des Polo mit Spezialwerkzeug untersucht und festgestellt, dass bei diesem Auto wohl die Steuerkette bereits einmal übergesprungen ist und das Fahrzeug aber nicht fachgerecht repariert wurde.
Dieses wird über kurz oder lang einen erheblichen Motoschaden verursachen.
Das Fahrzeug wurde meines Wissens vom Vorbesitzer überhaupt nicht zugelassen, weil angeblich seine Frau nicht damit fahren konnte.
Da ich eine private Rechtsschutzversicherung habe, würde ich nicht vor einer eventuellen Anzeige und einem Rechtsstreit zurückschrecken.
Wie sind hier die Aussichten, gegen den Vorbesitzer des Fahrzeuges vorzugehen?

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie einen PKW von Privat gekauft haben und die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, dann haftet der Verkäufer nach dem Gesetz nicht für solche verdeckten Mängel, sofern Sie darüber nicht arglistig getäuscht wurden.

Eine arglistige Täuschung müssten Sie in einem Prozess vor Gericht allerdings beweisen können. Im Kern liefe es darauf hinaus, dass Sie den Vollbeweis erbringen müssten, dass der Verkäufer von diesen Problemen wusste. Dies würde zum Beispiel gelingen, wenn Sie einen Zeugen hätten, der bestätigen könnte, dass der Verkäufer dem Zeugen vor dem Verkauf von diesen Problemen berichtet hatte. Erschwerend käme jedoch auch noch hinzu, dass jedenfalls von Privatverkäufern nach der bestehenden Rechtsprechung auch nicht verlangt werden kann, Käufer ungefragt auf Mängel hinzuweisen.

Nicht ausreichend wäre es auch, dass der Vorbesitzer dieses Problem hätte kennen können oder kennen müssen, denn es müsste eben der volle Beweis der positiven Kenntnis des Verkäufers erbracht werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie nur dann eine Chance hätten, gegen den Verkäufer vorzugehen, wenn dieser entweder auf gezielte Nachfrage jegliche Probleme dieser Art verneint hätte und Sie beweisen könnten, dass er diese Probleme gleichwohl kannte oder aber er gezielt ohne weitere Frage von Ihnen selbst Äußerungen hierzu abgab und er wiederum auch nachweisbar von diesen Problemen wusste.

Es sieht also - soweit hier geschildert - eher ungünstig für Sie aus.

Dass das Fahrzeug auf den Verkäufer nicht zugelassen war, ist rechtlich nicht bedeutsam.

Allerdings kann eine genaue Auswertung des Kaufvertrages und der womöglich zugehörigen Verkaufsanzeige dennoch Formulierungen zutage bringen, die die Sache wiederum für Sie drehen.

Dies kann jedoch nur eine Auswertung des gesamten Kaufvertrages und aller zugehörigen vorbereitenden Dokumente, Aushänge, Inserate usw. zeigen. Zu denken ist etwa an bestimmte Eigenschaftszusicherungen des Verkäufers, die regelmäßig nicht von einem Gewährleistungsausschluss erfasst sind.

Wenn Sie möchten, prüfe ich gern Ihren Unterlage, um zu schauen, ob nicht doch noch ein Weg zum Ziel führt. Ich übernehme in diesem Fall auch direkt die Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, sodass Sie mir lediglich die Versicherungsnummer, den Versicherer und die vollständigen Unterlagen zum Kauf zukommen lassen müssten. Sie erreichen mich hierzu unter email@tobias-mai.de

Ich bin gern für Sie da und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen


Tobias Mai, Rechtsanwalt

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