Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Eine Privathaftpflichtversicherung muss Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht hat, nicht ersetzen (§ 4 II Nr. 1 VHB 99, § 152 VVG). Nachdem Sie mitteilen, die Scheibe zwar nicht versehentlich im Zuge der Auseinandersetzung mit Ihrer Freundin eingetreten zu haben, sondern erst hiernach in stark betrunkenem Zustand aus Affekt, wird es für die Eintrittspflicht Ihrer Haftpflichtversicherung maßgeblich darauf ankommen, ob Sie den Schaden hätten vorhersehen können. Denn nach § 152 VVG
muss der Versicherungsnehmer den Erfolg als möglich voraussehen und für den Fall seines Eintritts gebilligt haben (vgl. BGH NVersR 1998, S. 45). Gegen ein vorsätzliches Handeln in dem vorgenannten Sinne spricht Ihr offensichtlich starker Alkoholeinfluss zum Tatzeitpunkt. Dieser wird zwar nicht durch Angabe einer konkreten Blutalkoholkonzentration unter Beweis gestellt werden können, Ihren stark alkoholisierten Zustand wird jedoch zumindest Ihre Freundin bezeugen können, so dass ggf. erfolgreich vorgetragen werden kann, Sie hätten die Sachbeschädigung nicht vorsätzlich herbeigeführt. In diesem Zusammenhang weise ich auf ein Urteil des OLG Bamberg aus dem Jahre 2003 (Az.: 1 U 3/02
) hin, mit welchem die Haftpflichtversicherung eines Betrunkenen mit mehr als 2 Promille zur Ersatzpflicht verurteilt wurde. In dem entschiedenen Fall hatte der Betrunkene ein Glas nach einem anderen Gast geworfen und ihn damit erheblich verletzt. Aufgrund des Alkoholgenusses war das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Betrunkene die schweren Verletzungsfolgen vorsätzlich herbeigeführt und damit gewollt habe. Ggf. werden Sie gegenüber Ihrer Versicherung widerlegen müssen, dass Sie regelmäßig bei übermäßigem Alkoholgenuss zu Gewalttätigkeiten neigen und Ihnen dies bewusst gewesen sei.
Was die Höhe des begehrten Schadens betrifft, so wird der Geschädigte einen Anspruch darauf haben, dass ihm der Verkaufspreis der beschädigten Gegenstände ersetzt wird. Denn nach § 252 BGB
ist der entgangene Gewinn vom Schadensersatz mitumfasst. Bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Eigentümers, die ich voraussetze, wird die Mehrwertsteuer allerdings in Abzug zu bringen sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: