Kindergeld für mich, der Vater ("V"), der in Deutschland wohnt, arbeitet und da uneingeschränkt Steuerpflichtig ist, wurde abgelehnt und die Familienkasse (SK) Saarland hat nun bestimmt daß die Kindesmutter ("Ex") in NL vorangigen Kindergeldanspruch hat, weil das Kind im Haushalt ihre Mutter lebt(e) (§ 64 Abs.1 und 2 EStG), und mein Ex und ich nach dem Einkommenssteuergesetz (Art.1 Buchstabe i Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verb. mit §§32 Abs.1, 63, Abs.1 Satz1 EStG "Familienangehörigen" seien und ...Wohnfiktion... ... Bei diesem Fall steht fest, dass ich, der leibliche Vater, in Deutschland wohnhaft und hier im Angestelltenverhältnis erwerbstätig, einen Anspruch auf Kindergeld für meine Tochter gemäß §§ 62, 63 EstG habe. ... Ich bitte Sie mir so bald wie möglich Kindergeld für T zu gewähren, ab das frühest mögliche Zeitpunkt, weil die Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld für meine Tochter schon seit 1 Oktober 2011 bestehen.