Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
1. Grundsätzlich hätte, die drei Kinder bis August Anspruch auf Unterhalt In Höhe von je € 377 € abzuglich der Hälfte des Kindergeldes (je 164 => 82 € für die Zwillinge; 170 => 85 € für den Sohn). Jedoch beträgt der Selbstbehalt der erwerbstätigen Mutter 900 €, so dass der insgesamt zu leistende Unterhalt zunächst auf 430 € beschränkt ist (Achtung: s.u. zu Vermögen). Durch das Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten hat sie jedoch Haushaltsersparnisse bezüglich Miete, Essen und Trinken, Versicherungen etc., so dass ihr daraus ein gewisser Betrag (ich schätze mal mind. 200 €) zum Einkommen zuzurechnen ist. Der Unterhaltsanspruch der 18jährigen Tochter, die noch zwei Jahre Schule macht steigt mit dem Geburtstag auf 432 € - allerdings bei voller Anrechnung des Kindergeldes von 164 €; diejenige, die Ausbildung macht kann trotz Ausbildungsvergütung durchaus noch Unterhaltsbedarf haben.
Reicht der gezahlte bzw. zu zahlende Unterhalt nicht an den gesetzlich zustehenden heran, so ist er nach den Unterhaltsansprüchen prozentual auf die Kinder zu verteilen.
2. Sowohl der Vater (für den 15jährigen Sohn) als auch die Töchter können beim Familiengericht Klage erheben und Auskunft über a) Einkommen und b) Vermögen der Mutter verlangen. Sie müssen sich nicht auf deren Angaben verlassen. Sollte die Mutter tatsächlich Vermögen in der genannten Größenordnung haben, dann haben die Kinder Anspruch darauf, dass sie dieses einsetzt, um den Unterhalt zu erfüllen, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht. Auch die Zinseinnahmen steigern Ihr Einkommen, z.B. bei einem Zins von 5,3% um fast 200 € mtl.
3. Die Töchter, die die Auskunfts- und Unterhaltsklage nun in eigenem Namen betreiben könne würden für dieses Vorhaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Prozeßkostenhilfe erhalten.
4. Im übrigen wird Unterhalt immer für volle Monate geschuldet, auch in dem Monat, in dem eine Altersgrenze erreicht wird. Die anteilige Kürzung für den August ist rechtswidrig.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der (kostenlosen) Nachfrage hinweisen.
Ich wünschen Ihnen und Ihren Geschwistern alles Gute und für Ihr Bemühen um angemessenen Unterhalt gutes Gelingen und verbleibe
Diese Antwort ist vom 04.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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