Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten.
Die Tochter Ihres Mannes ist im März 2005 volljährig geworden.
Wenn ich Sie richtig verstehe, macht sie Unterhalt ab August 2006, also nur Volljährigenunterhalt geltend. Offensichtlich ist also der Unterhalt bis einschl. Juli 2006, den Sie mit monatlich 250.- € anstelle Ihres Mannes und mit Wirkung für ihn gezahlt haben, von der Tochter als ausreichend akzeptiert worden, da sie für diese Zeit offensichtlich keine Nachforderungen stellt.
Ob Ihr Mann ab 08/2006 Unterhalt schuldet, hängt davon ab, ob
a) seine Tochter ihn damals zur Zahlung aufgefordert hat und
b) ob sie bedürftig im Sinne des Gesetzes gewesen ist.
Ihre Angaben zu 2006 sind leider nicht so, dass die Frage der Bedürftigkeit abschließend geklärt werden kann. Wenn die Tochter seinerzeit in allgemeiner Schul- oder Berufsausbildung war, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ihr Unterhalt zustand.
Allerdings wird dieser Unterhaltsanspruch anders berechnet.
Die Tochter wohnt nicht mehr bei einem der Elternteile. Ihr monatlicher Bedarf wird daher grundsätzlich mit 640.- € angenommen.
Das Kindergeld von damals 154.- und jetzt 164.- steht ihr voll zu und ist daher von diesem Bedarf herunterzurechnen. Der bedarf sinkt damit auf 476.- €.
Sofern und soweit die Tochter Einkünfte erzielt und/oder Unterstützungen erhält, sind diese Beträge voll auf den Bedarf anzurechnen. Hier fehlen derzeit noch Angaben von Ihnen.
Sollte dann noch ein ungedeckter Bedarf bestehen, hat die Tochter einen ergänzenden Anspruch gegen beide Elternteile, also nicht nur gegen den Vater, sondern auch gegen ihre Mutter.
Die Eltern haften dabei im Verhältnis ihrer Einkünfte.
Ihr Mann sollte derzeit die Unterhaltsforderung zurückweisen und erst einmal Auskunft verlangen über
- eigenes Einkommen der Tocher,
- erhaltene Zuschüsse von der Arbeitsagentur
- Einkommensverhältnisse der Mutter.
Erst danach kann geprüft und festgestellt werden, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe Ihr Mann zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.
Diese Prüfung muss sich natürlich auch auf den Zeitraum ab August 2006 beziehen können, so dass die von der Tochter zu erteilenden Auskünfte sich nicht nur auf den aktuellen Status beziehen dürfen, sondern sich auch auf die Zeit ab 08/2006 erstrecken müssen.
Dem eingeleiteten Verfahren wegen Unterhaltsentziehung sollten Sie mit Gelassenheit entgegen sehen, da bislang wegen fehlender Nachweise seitens der Tochter eine UnterhaltsPFLICHT, die hätte verletzt werden können, noch gar nicht feststeht.
Für eine weitergehende Mandatierung stehe ich gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen