Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie noch im Haushalt Ihrer Mutter leben, ergibt sich Ihr Unterhaltsbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile maßgeblich. Diese beträgt nach Ihren Angaben: 5.177,- EUR
( Vater: 2.673,- EUR, Mutter 2.504,- EUR ; in Abzug gebracht wurden nur die Versicherungen und die berufsbedingten Aufwendungen. Die Unterhaltsbeträge sind hier nicht zu berücksichtigen, da Sie mit Ihren Halbschwestern gleichrangig unterhaltsberechtigt sind, § 1609 Ziff.1 BGB
. Nur wenn diese vorrangig unterhaltsberechtigt wären, käme ein Abzug in Betracht. die Hauslasten könnten allenfalls anteilig abzuziehen sein. Dies kann hier leider nicht abschliessend beurteilt werden, da z.B. Tilgungsanteile der Vermögensbildung dienen und nicht zusätzlich zu einer bereits abgezogenen zusätzlichen Altersvorsoge berücksichtigt werden können. )
Der Unterhaltsbedarf bemisst sich dann nach Einkommensgruppe 9 auf 583,- EUR monatlich ( Kindergeld bereits in Abzug gebracht ).
Dieser Betrag ist im Verhältnis der Einkommen zueinander von den Eltern aufzubringen. Dabei werden die Einkommen ins Verhältnis gesetzt, die oberhalb des angemessenen Selbstbehaltes ( 1.200,- EUR ) liegen. Daher ergibt sich eine annähernd hältige Aufteilung ( 53 % - 47 % ).
Bitte beachten Sie zusätzlich: Im Unterhaltsrecht sind stets sämtliche Einzelheiten des Falles zu bedenken und zu berücksichtigen. Hier kann mit den wenigen Angaben stets nur eine oberflächliche Betrachtung und Berechnung erfolgen. Insbesondere wäre es hier unter Umständen angemessen, Ihren Bedarf aus der nächst niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen ( Zahlbetrag dann 542,- EUR), da mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind und die Tabelle grundsätzlich von einer Unterhaltspflicht gegenüber 2 Personen ausgeht. Sie können mit diesen Zahlen aber versuchen, eine Einigung mit Ihren Eltern zu erreichen. Ich wünsche Ihnen, dass es gelingt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Seidel,
vielen Dank für die Antwort. Sie habenden Zahlen nach zu urteilen, von einem Unterhaltsanspruch 767,- aus Einkommensgruppe 9 die 184,-Euro Kindergeld in Abzug gebracht, ergibt 583,-. Eine Sache ist noch nicht klar:
Ihre Berechnung ergibt ein Einkommen beider Elternteile von 5.177 Euro. Wieso komme ich mit diesem Betrag auf die Einkommensgruppe 9 (4301,- bis 4700,-)der aktuellen Düsseldorfer Tabelle?
Ich bitte um kurze Erklärung.
Vielen Dank.
Die Frage ist durchaus berechtigt.
Bei anteiliger Unterhaltspflicht beider Elternteile sehen die "unterhaltsrechtlichen Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte" vor, dass wegen sogenannter doppelter Haushaltsführung um eine Einkommensgruppe herabzustufen ist. Diesen Schritt habe ich in der Berechnung einkalkuliert, allerdings in der Tat nicht erklärt.
Ich gehe davon aus, dass man bei exakter Berechnung wohl zunächst auf die Einkommensgruppe 10 käme und nach Herabstufung wegen "doppelter Haushaltsführung" dann tatsächlich den Bedarf aus Gruppe 9 entnehmen würde.
Wünsche noch einen schönen Tag.