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Unterhaltszahlung erwachsener Schüler

15. September 2015 10:16 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Unterhalt des privilegierten, volljährigen Kindes

Sehr geehrte Rechtsanwältin / geehrter Rechtsanwalt,
ich bin 17 Jahre alt, Schüler und werde in wenigen Tagen 18 und erhalte dann Unterhaltszahlungen von beiden Elternteilen.
Ich wohne im Moment bei meiner Mutter mit drei weiteren Halbschwestern (4, 7 und 12 Jahre alt) , welche alle von einem anderem Vater stammen. Meine Mutter ist seit neustem wieder mit einem neuen Mann verheiratet.
Meine Mutter ist verbeamtete Gymnasialschullehrerin und verdient monatlich 3.208,- Euro netto.
Mein leiblicher Vater verdient als Angestellter 2.673,- Euro monatlich (inkl. Urlaubs/Weihnachtsgeld), zahlt bisher Unterhalt an meine Mutter.
Hieraus ergibt sich eine Frage bezüglich der zukünftigen Unterhaltszahlung meiner Eltern.
1. Wie hoch sind meine monatlichen Unterhaltsansprüche nach aktueller Düsseldorfer Tabelle abzüglich des Kindergeldes?

Für die anteilige Berechnung des Unterhaltes bringt meine Mutter nun von ihrem Nettoeinkommen monatlich 3.208,- Euro netto folgende eigene Aufwendungen in Abzug.
-292 Euro Berufsbedingte Aufwendungen
-202 Euro Private Krankenversicherung
-156 Euro Private Rentenversicherung/Rieste
-56 Euro Unfallversicherung
-286 Euro Unterhalt Halbschwester 4 Jahre
-336 Euro Unterhalt Halbschwester 7 Jahre
-412 Euro Unterhalt Halbschwester 12 Jahre
+336 Euro Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt (für Halbschwester 4 und 7 Jahre alt -Vater der Mädchen zahlt aktuell keinen Unterhalt)
-1096 Euro monatliche Kreditrückzahlung für das Haus
Nach diesen Angaben meiner Mutter verbleiben nun noch 726 Euro Nettoeinkommen für eine Unterhaltskalkulation!
2. Sind die von meiner Mutter angegebenen Abzüge zur Berechnung des Unterhalts rechtsgültig?

3. Welchen Betrag habe ich nun wirklich von jedem der beiden Eltern zu bekommen?

Ich hoffe auf eine schnelle Antwort beider Fragen, um eine friedliche Lösung zwischen beiden Eltern erreichen zu können.
Falls sie weitere Informationen wünschen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Für die Beantwortung bedanke ich mich im Voraus.

15. September 2015 | 12:25

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Sie noch im Haushalt Ihrer Mutter leben, ergibt sich Ihr Unterhaltsbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile maßgeblich. Diese beträgt nach Ihren Angaben: 5.177,- EUR

( Vater: 2.673,- EUR, Mutter 2.504,- EUR ; in Abzug gebracht wurden nur die Versicherungen und die berufsbedingten Aufwendungen. Die Unterhaltsbeträge sind hier nicht zu berücksichtigen, da Sie mit Ihren Halbschwestern gleichrangig unterhaltsberechtigt sind, § 1609 Ziff.1 BGB . Nur wenn diese vorrangig unterhaltsberechtigt wären, käme ein Abzug in Betracht. die Hauslasten könnten allenfalls anteilig abzuziehen sein. Dies kann hier leider nicht abschliessend beurteilt werden, da z.B. Tilgungsanteile der Vermögensbildung dienen und nicht zusätzlich zu einer bereits abgezogenen zusätzlichen Altersvorsoge berücksichtigt werden können. )

Der Unterhaltsbedarf bemisst sich dann nach Einkommensgruppe 9 auf 583,- EUR monatlich ( Kindergeld bereits in Abzug gebracht ).

Dieser Betrag ist im Verhältnis der Einkommen zueinander von den Eltern aufzubringen. Dabei werden die Einkommen ins Verhältnis gesetzt, die oberhalb des angemessenen Selbstbehaltes ( 1.200,- EUR ) liegen. Daher ergibt sich eine annähernd hältige Aufteilung ( 53 % - 47 % ).

Bitte beachten Sie zusätzlich: Im Unterhaltsrecht sind stets sämtliche Einzelheiten des Falles zu bedenken und zu berücksichtigen. Hier kann mit den wenigen Angaben stets nur eine oberflächliche Betrachtung und Berechnung erfolgen. Insbesondere wäre es hier unter Umständen angemessen, Ihren Bedarf aus der nächst niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen ( Zahlbetrag dann 542,- EUR), da mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind und die Tabelle grundsätzlich von einer Unterhaltspflicht gegenüber 2 Personen ausgeht. Sie können mit diesen Zahlen aber versuchen, eine Einigung mit Ihren Eltern zu erreichen. Ich wünsche Ihnen, dass es gelingt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2015 | 13:58

Sehr geehrter Herr Seidel,
vielen Dank für die Antwort. Sie habenden Zahlen nach zu urteilen, von einem Unterhaltsanspruch 767,- aus Einkommensgruppe 9 die 184,-Euro Kindergeld in Abzug gebracht, ergibt 583,-. Eine Sache ist noch nicht klar:
Ihre Berechnung ergibt ein Einkommen beider Elternteile von 5.177 Euro. Wieso komme ich mit diesem Betrag auf die Einkommensgruppe 9 (4301,- bis 4700,-)der aktuellen Düsseldorfer Tabelle?
Ich bitte um kurze Erklärung.
Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. September 2015 | 14:38

Die Frage ist durchaus berechtigt.
Bei anteiliger Unterhaltspflicht beider Elternteile sehen die "unterhaltsrechtlichen Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte" vor, dass wegen sogenannter doppelter Haushaltsführung um eine Einkommensgruppe herabzustufen ist. Diesen Schritt habe ich in der Berechnung einkalkuliert, allerdings in der Tat nicht erklärt.

Ich gehe davon aus, dass man bei exakter Berechnung wohl zunächst auf die Einkommensgruppe 10 käme und nach Herabstufung wegen "doppelter Haushaltsführung" dann tatsächlich den Bedarf aus Gruppe 9 entnehmen würde.

Wünsche noch einen schönen Tag.

ANTWORT VON

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