Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Da das Sorgerecht und somit auch die Verpflichtungen bei der Mutter liegen, ist es nicht möglich den Kindsvater zur tatsächlichen Betreuung verpflichtet bzw. gezwungen werden.
Bei minderjährigen Kindern besteht Unterhaltsverpflichtung (gegenüber dem Kind) durch Zahlung für den nicht betreuenden Elternteil. Im Gegenzug ist die Unterhaltsverpflichtung des betreuenden Elternteils durch die Naturalleistung abgegolten.
Allerdings kann die Mutter eines Minderjährigen durchaus von dem Vater Betreuungsunterhalt bzw. eine Ergänzung des Unterhaltes verlangen, sofern und soweit sie durch die Sorge um das Kind Einkommenseinbußen hinnehmen muss. Selbstverständlich können so dann auch die Kosten einer Dritten Person innerhalb des vorgenannten Rahmens getragen werden.
Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 1601
ff., 1626
ff. BGB.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Die Mutter hat nicht das Sorgerecht, sondern sie ist nur die Erziehungsberechtigte. Oder ist das das Gleiche?
Wieviel Geld kann ich denn vom Vater des Kindes dazubekommen? Kann ich sagen, ich gehe nicht mehr arbeiten und er muss mir den kompletten Verdienstausfall bezahlen. Wieviel darf er von seinem Einkommen max. noch behalten und wieviel muss er minimal/maximal bezahlen?
Zum Thema Betreuungsunterhalt habe ich schon verschiedene Versionen gehört,
a) dass es ihn nur die ersten 3 Jahre nach der Geburt gibt
b) wie a) zzgl. bei einer dauerhaften Krankheit auch individuell länger
c) dass bis 8 Jahre die Mutter gar nicht arbeiten muss, von 8-12 Jahre des Kindes nur Halbtags und danach erst voll.
Was ist richtig?
Vielen Dank
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bitte die Verzögerung aus den Ihnen bereits bekannten Gründen nachzusehen.
1. Das ist das Gleiche.
2. Das Kind selbst hat einen Unterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil.
3. Der Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter ergibt sich aus den Vorschrift des § 1615l BGB
.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Unterhalt
a) soweit von der Mutter wegen Pfelege bzw. Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann,
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Der Betreuende Elternteil muss sich nicht auf einen Dritten, der zur Betreuung bereit ist verweisen lassen. Die persönliche Betreuung geht vor. Beengte fionanzielle Verhältnisse des Vaters oder die bloße Bereitschaft von Ihm oder Dritten das Kind zu betreuen genügen nicht um die Mutter auf eine Erwerbstätigkeit verweisen zu können.
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b) die Regelmäßige Zeit der Unterhaltszahlung von drei Jahren anch der Geburt noch nicht beendet und keine weiteren Gründe vorliegen, die im Hinblick auf die Belange des Kindes die Eisntellung der Unterhakltszahlungen als grob unbillig erscheinen ließen (Krankheit, etc.),
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Maß ist stets das Kindeswohl. Beweislast leigt bei der Anspruchsteller(in).
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c) die allgemeinen Unterhaltsvoraussetzungen gegeben sind.
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D.h. die Anspruchstelelrin müsste bedürftig, der Anspruchsgegner leistungsfähig sein. Der Anspruch entfällt also wenn Lohnfortzahlungen gewährt werden, hinreichend EInkünfte aus Vermögen oder in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Als Selbstbehalt für den Anspruchsgegner ist ein Betrag der sich hälftig zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt bewegt festzusetzen. Der Selbstbehalt gegenüber einer nicht verheirateten Mutter wird mit etwa 1.000,00 € (Alte Bundesländer ~ 1.000,00 €, Nue Bundesländer ~ 915,00 € bei Erwerbstäätigen, bei nicht Erwerbstätigen mit ~ 805,00 €) angesetzt.
Das Maß des Unterhaltes richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter und dem Einkommen, dass die Mutter ohne die Geburt des Kindes zu Verfügung hätte. Es ist also grundsätzlich die Differenz zu ersetzen.
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4. Zur jetzigen Gesetzeslage sind die vorgenannten Regelungen anzuwenden sofern es um Unterhalt für die nicht verheiratete Mutter geht. Somit auch die vorgenannten Fristen (3 Jahresfrist, etc.) noch Anwendung finden.
MfG
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt