Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es eigentlich üblich, dass das Jugendamt im Wege der Beistandschaft einen Titel über den Mindestunterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen erwirkt, wenn dieser sich seiner Pflicht, auch zur Auskunft entzieht. Auch eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ist häufig sinnvoll, weil man so Druck ausübt und über über die Ermittlungsakte auch an die Anschrift herankommt.
Sie sollten also prüfen, ob nicht doch ein Unterhaltstitel bereits existiert, denn dann muss man keinen neuen Antrag bei Gericht stellen sondern müsste nur regelmäßig gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben.
Wenn das Kind jetzt Volljährig ist und in Ausbildung ist wahrscheinlich aktuell der Höhe nach kein Anspruch mehr vorhanden, weil bei Volljährigen das ganze Kindergeld und die volle Ausbildungsvergütung auf den Bedarf angerechnet werden. Damit ist in den meisten Fällen kein Anspruch mehr übrig. Außerdem haftet die Mutter ebenfalls nach Quote auf den Barunterhalt auch wenn das Kind in Ihrem Haushalt lebt. Das betrifft aber nur den aktuellen und künftigen Unterhalt. Sollte wirklich kein Titel existieren würde ich in jedem Fall dazu raten die Rückstände gerichtlich geltend zu machen. Wenn das Kind in Ausbildung ist, kann für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Es sollte dringend ein Anwalt aufgesucht werden. Wichtig ist bei Unterhaltsrückständen das diese verjähren und sehr schnell verwirken. Es ist daher wichtig den Vater jährlich weiter zur Zahlung bzw. zur Auskunft aufzufordern, weil er sonst später argumentieren kann, dass er nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnete.
Zu Ihrer Kernfrage der Verwirkung nach § 1611 BGB
. Es geht darum ob der Vater seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind während der Minderjährigkeit grob vernachlässigt hat. Eine wichtige Rolle spielt auch der Kontaktabbruch, es sollte immer versucht werden den Kontakt zu suchen, damit man später nachweisen kann das der Vater den Kontakt nicht wollte.
Die Frage der Verwirkung ist immer eine Gesamtschau der Umstände. Der Schuldner muss vorsätzlich gehandelt haben, es hängt also auch davon ab, warum kein Unterhalt geleistet wurde.
Es kommt nicht allein darauf an, ob Sie einen Titel erwirkt haben oder nicht. Es ist aber in jedem Falle sinnvoll die Unterhaltsrückstände weiter zu verfolgen. Die Rückstände sollten Sie weiter anmahnen, auch eine Strafanzeige kann sinnvoll sein, hier müsste man aber vorher den Sachverhalt genauer aufklären.
Das man wahrscheinlich die Rückstände nicht erlangen wird ist klar, für einen späteren Fall des Elternunterhalts ist es aber wichtig darzustellen das alles versucht worden ist. Es kommt aber, wie gesagt, auf alle Umstände des Einzelfalles an.
Ich rate zu anwaltlicher Vertretung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte