Quotenklausel bei Beendigung des Mietverhältnisses
beantwortet von
Rechtsanwalt Guido Matthes / Ennepetal
Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsp. Ziff. 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an dne Vermieter einen Kostenersatz für die seit Mietbeginn bzw. seit der Durchführung der letzten Schönheitsreparatur erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziff. 2-4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt, oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.