Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob Sie Schönheitsreparaturen vornehmen müssen, wird zunächst davon abhängen, ob Ihnen die Wohnung renoviert übergeben wurde. Wurde die Wohnung nicht oder nur teilweise renoviert an Sie übergeben, wäre die von Ihnen zitierte Vertragsklausel nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam und Sie müssten gar nicht renovieren.
Allerdings müssten Sie dann die Wände, die Sie in nicht neutralen Farben gestrichen haben, trotzdem neu streichen - denn farbige Wände fallen nicht unter Schönheitsreparaturen, sondern stellen einen Schaden dar, den Sie beheben müssen.
Also: eine weinrote Wand muss der Vermieter auf keinen Fall akzeptieren - diese Wand sollten Sie weiß streichen, auch wenn Sie ansonsten nicht renovieren müssen.
Sie müssen - mit Ausnahme der weinroten Wand - also die Wohnung nur besenrein übergeben.
Für den Fall, dass die Wohnung renoviert an Sie übergeben wurde, werden Sie renovieren müssen, sofern ein Renovierungsbedarf besteht. Dieser ist nach 2,5 Jahren in der Regel noch nicht anzunehmen und wäre auf jeden Fall vom Vermieter zu beweisen. Nach Ihrer Schilderung wären also nur etwaige Bohrlöcher zu schließen - eine Neutapezierung oder einen Anstrich müssen Sie nicht vornehmen, wenn die Wände und Decken noch in gutem Zustand sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort. Die Wohnung wurde "renoviert" übergeben. Der Rest der Wohnung ist auch in Ordnung. Muss ich die ganze Küche streichen oder nur die weinrote Wand? Ich schätze, genau das gleiche weiss wie der Rest der Küche ist nicht hinzubekommen. Was bedeutet es, dass der Vermieter beweisen muss, dass Renovierungsbedarf besteht? Was müsste dafür gegeben sein?
Ganz herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sie müssen nur die weinrote Wand streichen, wenn der Rest der Küche nicht renovierungsbedürftig ist. Das wäre sie, wenn erhebliche Gebrauchsspuren vorliegen. Das müsste aber der Vermieter beweisen.