Schönheitreparaturen - unwirksam?
Der zur Durchführung der Schönheitsreparaturen Verpflichtete ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. 6.Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ist <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/326.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">§ 326 BGB</a> zu beachten. 7.Sind bei Beendigung des Mietervertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffern 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2-4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt, oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.